Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten

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schweiz, Procap, fragile, Pro Mente Sana, Pro Infirmis, Inviedual, Schweizer Paraplegi- ker Vereinigung, SBb, SGB-FSS, SBLV, Paul-Schiller-Stiftung, PINK CROSS, queerAl-

tern, Pro Senectute, SVAT, GerontologieCH Berufsverband Sozialbegleitung, Spitex,

SRK, wobe, Zürcher Senior:innen lehnen das mit dem Vorentwurf des Bundesrates einher- gehende Abrechnungsverfahren der Vorfinanzierung über die betroffenen Personen ab. Sollte an diesem Modell (Vergütung einzelner Leistungen über die Krankheits- und Behinderungs- kosten) festgehalten werden, solle ein Abrechnungsverfahren ausgearbeitet werden, welches die finanzielle Sicherheit der EL-Beziehenden nicht gefährde und sicherstelle, dass die Unter- stützungsleistungen dem Bedarf entsprechend auch tatsächlich bezogen werden können. Gleichzeitig müsse gewährleistet werden, dass der administrative Aufwand für die betroffenen Personen nicht zu gross werde. Sollte der Bundesrat an seinem Modell festhalten, müsse eine stärkere Gewichtung und eine explizite Nennung der psychosozialen Betreuung zur Vermei- dung von Vereinsamung ins Gesetz aufgenommen werden.

Die LOS, PINK CROSS, queerAltern, Dialogai schlagen vor, nur eine allgemein formulierte Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen und die einzelnen Leistungen in der Verordnung fest- zuhalten. Inhaltlich soll der psychosoziale Aspekt stärker gewichtet werden und auch die Be- gleitung bspw. zu Bekannten oder die Teilnahme an handwerklichen oder musischen Aktivitä- ten ermöglicht werden.

Das SRK weist darauf hin, dass bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Variante Lösungen gefunden werden müssten, die die Chancengleichheit wahrten, zum Beispiel durch die Einfüh- rung einer Kostengutsprache.

Die Zürcher Senior:innen begrüssen es, dass die Betreuungsleistungen in der Kompetenz der Kantone bleiben.

5.3 Anspruch ohne Hilflosenentschädigung (neu Art. 14a Abs. 2)

Kantone

AI, LU, SO, VD und GE begrüssen es, dass die Hilflosenentschädigung keine Voraussetzung für die Vergütung von Betreuungsleistungen ist.

BL, BS, TG beantragen Art. 14 a Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass keine Leistungen finanziert werden, welche bei der Anspruchsprüfung einer Hilfslosenentschädigung von Be- deutung sind.

Der Kanton UR ist der Auffassung, dass sich die Hilflosigkeit als einheitliche Voraussetzung ohne das Wartejahr für den Anspruch auf die Vergütung von Betreuungsleistungen eignen würde.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SSV und der SGV unterstützen die vorgesehene Regelung.

Dachverbände der Wirtschaft

Travail.suisse begrüsst die vorgesehene Regelung.

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise