Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten

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Identische oder sehr ähnliche Stellungnahmen sind eingegangen von:

- SH und GE schliessen sich der Stellungnahme der SODK an.

- Travail.suisse unterstützt die Stellungnahme von inclusion handicap

- Agile, avanti donne, Graap, inclusion handicap, inclusione handicap ticino, insieme schweiz, Procap, fragile, Pro Mente Sana, Pro Infirmis, Inviedual, Schweizer Paraple- giker Vereinigung, Schweizerischer Blindenbund (SBb), Schweizerischer Gehörlosen- bund (SGB-FSS), Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) ga- ben sehr ähnliche Stellungnahmen ein.

- 52 identische Stellungnahmen von Alterspflegeeinrichtungen

Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkür- zungen) ist im Anhang zu finden. Die Stellungnahmen sind im Internet unter Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2023 | Fedlex (admin.ch)1 veröffentlicht.

4. Ergebnisse der Vernehmlassung (Überblick)

Ausnahmslos alle Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die Stossrichtung der Vorlage zum betreuten Wohnen – den Erhalt des selbständigen Wohnens von Personen, die auf Un- terstützung angewiesen sind. Positiv hervorgehoben wird die wohnformunabhängige Vergü- tung der Betreuungsleistungen, also im angestammten Zuhause oder in einem institutionali- sierten betreuten Wohnen.

Die Vorlage wird allerdings von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilneh- menden in der unterbreiteten Form abgelehnt: Zuallererst die Beschränkung der Betreuungs- leistungen auf Personen mit einer Altersrente, gefolgt vom starren Leistungskatalog in den Krankheits- und Behinderungskosten und der damit einhergehenden Vorfinanzierung durch die versicherten Personen anstelle einer Pauschale. Schliesslich wird die alleinige Finanzie- rung durch die Kantone zurückgewiesen.

Kantone

Alle Kantone stimmen der Stossrichtung des Vorentwurfes – der Unterstützung des selbstän- digen Wohnens im Alter - zu. Ausser GR und TI, die sich sich nicht explizit zur Beschränkung der Leistungen auf Personen mit einer EL zur Altersrente äussern, bemängeln die Kantone, dass die Vorlage Menschen mit einer IV-Rente ausschliesst. Zudem sei anstelle der Finanzie- rung einzelner bestimmter Betreuungsleistungen eine (mehrstufige) Betreuungspauschale zu

bevorzugen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, JU, SO, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, VD, VS,

ZH). Für eine Mehrheit dieser Kantone ist das gemischte Modell (Zuschlag für die Miete einer altersgerechten Wohnung in den jährlichen EL, übrige Betreuungsleistungen in den Krank- heits- und Behinderungskosten) das zweitbeste Modell. Sie weisen darauf hin, dass die Ein- ordnung des Zuschlages für die altersgerechte Wohnung in den Krankheits- und Behinde-

rungskosten systemwidrig sei (AG, AI, BE, GE, LU, NW, SG, SH, SO, UR ZG, ZH). BL, BS,

GL, GR, FR, SZ, TG und VS schlagen zudem vor, den Kantonen ein allgemeinen Auftrag zu erteilen. Ausser GR und TI lehnen alle Kantone die alleinige Finanzierung der Betreuungs- leistungen durch die Kantone mit Verweis auf die fiskalische Äquivalenz ab.

1 www.bundesrecht.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > Parl.