Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten

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5. Ergebnisse im Einzelnen

5.1 Adressatenkreis (neu Art. 14a Abs. 1 ELG)

Kantone AI, AR, BE, BL, GE, GL, VD, FR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, JU, NE und ZH

erachten die Ausweitung des Adressatenkreises auf IV-Bezügerinnen und -Bezüger als not- wendig. Nach Ansicht der Kantone ist eine Unterscheidung unzulässig und weicht grundlegend vom System der Ergänzungsleistungen ab.

Politische Parteien

Die GRÜNEN, SP beantragen, dass die Anerkennung des betreuten Wohnens in den EL auch auf den IV-Bereich ausgeweitet wird. Eine neu eingeführte Ungleichbehandlung zwischen be- tagten Menschen und Personen mit Behinderungen dürfte auch den Verpflichtungen der Schweiz aus der UNO-Behindertenrechtskonvention widersprechen. Die SP60+ beantragt, dass Betreuungsleistungen auch Personen zustehen sollten, die knapp über der EL-Grenze seien.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV fordert, dass die geplante Gesetzesanpassung zur Anerkennung des betreuten Woh- nens auch auf den IV-Bereich anwendbar ist.

Verbände der Wirtschaft

Auch der SGB und Travail.Suisse verlangen, dass die Leistungserweiterung auch für Perso- nen mit einer IV-Rente gilt.

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise

Für die KKAK, SODK, Agile, avanti donne, Graap, inclusion handicap, inclusione handi-

cap ticino, insieme schweiz, Procap, fragile, Pro Mente Sana, Pro Infirmis, Inviedual, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBb, SGB-FSS, SBLV, Swiss Carers, IGAB, SRK,

Spitex ist die Ausweitung des Adressatenkreises auf Personen mit einer IV-Rente zwingend. Eine Ungleichbehandlung zwischen betagten Menschen und Menschen mit Behinderung sei unzulässig. So sehe das ELG keine Unterscheidungen zwischen der EL zur IV und zur AHV vor. Die Argumente zur Vermeidung von Heimeintritten würden gleichermassen für den IV-Bereich gelten. Bei Personen mit einer IV-Rente sei der Aspekt der Selbstbestimmung zudem stärker und auch der volkswirtschaftliche Nutzen grösser, da diese länger Betreuungsleistun- gen benötigen würden. Alle Teilnehmenden verweisen auf die von der Schweiz ratifizierte UNO-Behindertenkonvention, gemäss der die Schweiz Menschen mit Behinderungen eine un- abhängige Lebensführung ermöglichen müsse. Dies sei gemäss UNO-Ausschuss in Bezug auf das selbständige Wohnen noch unzureichend.

Des Weiteren sind die SODK, AlzheimerSchweiz, GerontologieCH, Stadt Bern, Paul Schil- ler Stiftung, Zürcher Senior:innen der Auffassung, dass Betreuungsleistungen auch Perso- nen, die knapp über der EL-Grenze seien zustehen sollten. Dabei handle es sich, gemäss der Evaluation ihres Modelles um Personen, die von Armut betroffen seien. Auch diese müssten in die Gesetzesvorlage aufgenommen werden.