Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten
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Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SSV und der SGV begrüssen die vorgeschlagene Anpassung. Einige Städte und der SGV würden den Rollstuhlzuschlag sogar jeder Person einzeln gewähren, weil der Platzbedarf grösser ist, wenn mehrere Personen mit Rollstuhl zusammenwohnen.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB und Travail.Suisse unterstützen die Abfederung der negativen Auswirkungen der EL-Reform auf Personen mit einem Rollstuhlzuschlag. Travail.suisse geht allerdings etwas weiter und ist der Meinung der Rollstuhlzuschlag sei an die Person und nicht an den Haushalt zu knüpfen.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
Die SODK, Stadt Bern, Inclusion handicap, FRAGILE, insieme, InVIEdual, pro cap Arti-
set, Artiset ZH, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBLV, SGB-FSS, Berufsverband
Sozialbegleitung, SBb, AGILE, Graap begrüssen die in Art. 10 Abs. 1bisELG vorgesehene Änderung der Aufteilung des Zuschlags für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung. Damit werde der durch die heutige Regelung bestehende Nachteil, Verlust des Anteiles am Rollstuhl- zuschlag von Personen ohne EL, behoben. Die Änderung sei allerdings zu wenig weitreichend: Zwei Personen im Rollstuhl benötigten mehr Platz. Rollstuhlgängige Wohnungen seien häufig in Neubauten, welche substantiell teurer seien. Zudem sei der Platzbedarf deutlich erhöht, was den Wohnraum weiter verteuere. Daher sei jeder Person, die auf einen Rollstuhl angewiesen sei, der volle Zuschlag zuzugestehen. Des Weiteren verweisen verschiedene Organisationen darauf hin, dass die Aufteilung des Zuschlages in Artikel 10 Abs.1terELG zu regeln sei, da es sich in diesen Fällen um Personen in Wohngemeinschaften handle.
5.10 Rückforderung Krankenkassenprämie (neu Art. 21b ELG)
Die Änderung betreffend die Rückforderung der Krankenkassenprämie, die eine gesetzliche Grundlage für die bestehende Praxis schaffen soll, wird im Grundsatz von allen Teilnehmen- den begrüsst.
Kantone AI, AR, BL, BS, GL, GR, LU, VD, FR, NW, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH, GE, JU, NE und TI
begrüssen, dass mit diesem Artikel eine explizite gesetzliche Grundlage für die bisherige Pra- xis zur Rückforderung von EL-Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ge- schaffen werden soll. Das heutige System habe sich in den letzten Jahren bewährt und ge- währleiste eine rationelle Abwicklung zehntausender Rückforderungen von Krankenversiche- rungsbeiträgen (individuelle Prämienverbilligung) und EL-Beträgen pro Jahr. Eine Änderung des Rückforderungsprozesses würde nicht nur eine Anpassung des elektronischen Datenaus- tausches bedingen, sondern vor allem zu komplexeren und fehleranfälligeren Verfahren füh- ren und das Funktionieren des bewährten Datenaustauschs gefährden. AI et JU, ZH, LU, NW schliessen sich im Weiteren dem Vorschlag der SODK an oder äussern sich im selben Sinne.
Auch BE (wie die SODK) beantragt Artikel 21b Absatz 1 ELG zwingend zu formulieren und nicht als «Kann-Bestimmung». Zudem sei gemäss BE ein weiterer Absatz betreffend Rückfor- derungen von EL von Personen in Heimen einzuführen. Die Formulierung «fünf vorausgegan- gene Jahre» soll entsprechend der bisherigen Praxis im Datenaustausch Prämienverbilligung präzisiert werden. Heute werden rückwirkende Meldungen der Kantone von den Krankenver-