Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten
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voll ausgeschöpft worden war2. Für einen griffigen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und nach weit über 20 Jahren gilt es nun, den heute geltenden Freibetrag zu verdoppeln. Entsprechend fordern sie eine Anpassung von Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG.
Änderung Mietzinsmaxima bei Änderung des Referenzzinssatzes (pro cap, Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, travail.suisse, SBLV)
Das schweizerische Mietrecht enthält einen Automatismus, bei dem sich nach Ende des Tief- zinsumfelds die Mieten in regelmässigen Abständen substanziell verteuern dürften: Eine Er- höhung des Referenzzinssatzes um lediglich ein Viertel Prozentpunkt führt gemäss geltendem Recht zu einer Mietzinserhöhung von bis zu 3 Prozent. Zusätzlich kommt oft gleichzeitig eine weitere Erhöhung wegen der Inflation hinzu, wobei die Vermieter:innen zusätzlich zur Erhö- hung infolge des Referenzzinssatzes auch noch 40% der Teuerung berücksichtigen dürfen.
Weil der Referenzzinssatz aufgrund der Durchschnittsmethode mit auslaufenden niedrig ver- zinsten Hypotheken nun laufend erhöht wird und weil gleichzeitig die Teuerungserwartung hoch bleibt, sind regelmässige substanzielle Anpassungen der Mieten zu erwarten. Da es sich dabei um staatlich festgelegte Automatismen handelt, die auch die meisten Personen in be- stehenden Mietverhältnissen stark belasten, geht es nicht an, dass bei den EL-Mietzinsma- xima nicht der gleiche Automatismus angewendet wird.
Pflicht für Versand von Eingangsbestätigungen (pro cap, Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SGB-FSS, travail.suisse, SBLV)
Nicht alle EL-Durchführungsstellen bescheinigen den EL-Gesuchstellenden und EL-Beziehen- den nach Einreichung eines Gesuchs oder anspruchsrelevanter Unterlagen den Eingang der entsprechenden Dokumente. Neben der für die Betroffenen sehr belastenden Verunsicherung, ob ihre Unterlagen bei den Behörden angekommen sind, löst diese Praxis mehrmalige Kon- taktaufnahmen seitens der Betroffenen und somit aufwändige Nachforschungen seitens der EL-Durchführungsstellen aus. Um dies zu vermeiden, fordern sie eine Regelung in Art. 21 ELG.
Vorschussleistungen und Vorleistungspflicht der Ergänzungsleistungen (pro cap, Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBLV, SGB-FSS)
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass
■ Vorsorgeeinrichtungen ihre Zuständigkeit ablehnen oder die Invalidenleistungen nicht be-
rechnen, so dass die Anrufung der kantonalen Versicherungsgerichte notwendig ist und langdauernde Gerichtsverfahren abgewartet werden müssen,
■ Unterlagen zur Vermögensbewertung fehlen, bei deren Beschaffung die versicherte Per-
son von der Mitarbeit einer Behörde im Ausland abhängig ist,
■ sich eine Erbteilung wegen Erbstreitigkeiten auf unbestimmte Zeit verzögert.
In solchen Fällen müssen versicherte Personen nach ihrem EL-Gesuch trotz unbestrittenem EL-Anspruch oft monate- oder jahrelang auf die EL-Berechnung und die Auszahlung von EL
2 Botschaft über die 3. EL-Revision, S. 1213 und 1233, Abrufdatum 27.09.2023