Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten
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Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB und Travail.Suisse begrüssen, dass die Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz von Personen mit einem Assistenzbeitrag mit einem Zuschlag berücksichtigt werden soll. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Zuschlag sei aber zu tief angesetzt. Travail.suisse schliesst sich bezüglich der Festsetzung eines adäquaten Betrages der Ein- gabe von inclusion handicap an. Darüber hinaus sei ein entsprechender Betrag allen Personen mit Bedarf an Unterstützung in der Nacht zu gewähren.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
Die KKAK begrüsst die Einführung eines Zuschlages für ein Zimmer für die Nachtassistenz. Diese soll aber nicht im Rahmen der EL erfolgen sondern im Rahmen des Assistenzbeitrages. Die fehlende Rückzugsmöglichkeit bestehe unabhängig von der EL und sei ein Problem des Assistenzbeitrages und solle daher dort gelöst werden.
Die SODK, Stadt Bern, Inclusion handicap, fragile, insieme, InVIEdual, Alzheimer-
Schweiz, Artiset, Artiset ZH, curaviva, GerontologieCH, pro infirmis, pro mente sana,
pro cap, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBLV, SGB-FSS, Berufsverband Sozial- begleitung, AGILE, Graap begrüssen den neu vorgesehenen Zuschlag zur Deckung zusätz- licher Mietkosten für die Miete eines Zimmers für die Nachtassistenz. Allerdings sind aus ihrer Sicht die vorgesehenen Zuschläge (CHF 265-CHF 270.-) zu tief, da ein zusätzliches Zimmer in einer rollstuhlgängigen Wohnung teurer sei als in einer nicht rollstuhlgängigen. Sie regen an, den Betrag für Wohngemeinschaften anzuwenden. Dieser Ansatz könnte allenfalls redu- ziert werden. Darüber hinaus verlangen Agile, avanti donne, Graap, inclusion handicap, inclusione handicap ticino, insieme schweiz, Procap, fragile, Pro Mente Sana, Pro Infir-
mis, Inviedual, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBb, SGB-FSS, SBLV dass dieser
Zuschlag allen Personen, die auf eine Nachtassistenz angewiesen seien, zustehe und nicht nur Personen mit Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Personen mit Hilflosenentschädigung zur Unfall- oder Militärversicherung; Personen, die durch Angehörige oder Spitexorganisatio- nen betreut werden, Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit (Art. 39b IVV) und auch für Personen, die erst im AHV-Alter eine Nachtassistenz benötigten).
5.9 Aufteilung des Rollstuhlzuschlages (Art. 10 Abs. 1bis ELG)
Die Änderung beim Rollstuhlzuschlag wird von allen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu äussern, begrüsst. Einigen geht sie zu wenig weit. So müsse der Rollstuhlzuschlag an die Person und nicht an die Wohnung geknüpft werden.
Kantone AG, AI, BE, BL, BS, LU, NW, SG, SO, SH, TG, VD, JU, ZH et GE saluent cette modification
et soulignent qu’il s’agit d’un ajustement nécessaire qui permettra de répartir le supplément entre ayants-droits uniquement. BS geht die Änderung allerdings zu wenig weit. Zwei Perso- nen im Rollstuhl benötigten mehr Platz und häufig seien rollstuhlgängige Wohnungen in Neu- bauten, die substantiell teurer seien und der Platzbedarf gesteigert sei.
Politische Parteien
Die GRÜNEN, die SP begrüssen die Anpassungen beim Rollstuhlzuschlag ausdrücklich. Sie beantragen, dass jede Person im Rollstuhl Anspruch auf einen vollen Rollstuhlzuschlag haben muss und dieser folglich an die Person und nicht an die Wohnung geknüpft werde.