Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten
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sicherern i.d.R. mindestens für das laufende und die vier ganzen vorausgegangenen Kalen- derjahre verarbeitet. BS ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Art. 21 b Abs. 1 erster Satz ELG nicht rechtmässig sei, da da Art. 24 ATSG die Verwirkungsfrage bei der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht umfasst, sondern diese Frage durch Art. 25 Abs. 2 ATSG geregelt wird. Zudem ist aus Sicht von BS die vorgeschlagene Erlassbestim- mung überflüssig, da der Erlass bereits durch das geltende Recht garantiert sei. GE stellt fest, dass die neue Bestimmung keinen Randtitel enthält, und schlägt vor, einen solchen hinzuzu- fügen (z. B. «Rückforderung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung»). SZ weist darauf hin, dass zusätzlich noch eine Anweisung bezüglich der Rückforderungen aus strafbaren Handlungen in die Vorlage aufgenommen werden soll.
Nach Ansicht von TI muss noch präzisiert werden, wie die kantonalen Vollzugsorgane mit Rückforderungen aus strafbaren Handlungen umgehen sollen. Der Austausch mit den Kran- kenversicherern müsse aber auf die ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren beschränkt werden. Sonderfälle müssten und könnten auf der Grundlage des ATSG individuell gehand- habt werden.
Politische Parteien
Die SP unterstützt den Vorschlag verlangt aber, dass sichergestellt sei, dass die versicherten Personen für den gleichen Zeitraum rückwirkend Prämienverbilligungen beantragen können.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Dieser Anpassung stimmen der SSV und der SGV zu. Eine gesetzliche Grundlage, um die bisherige Praxis weiterführen zu können, erachten die Städte als notwendig.
Dachverbände der Wirtschaft
SGB und Travail.Suisse sind einverstanden mit dem Vorschlag, weisen aber darauf hin, dass auch der rückwirkende Anspruch auf Prämienverbilligungen sichergestellt sein müsse.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
AlzheimerSchweiz, die Stadt Bern unterstützen die Anpassung des Gesetzes an die beste-
hende Praxis. FRAGILESUISSE, insieme, inclusion handicap, pro mente sana, pro cap, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBLV, SGB-FSS, SBb weisen zudem darauf hin,
dass auch der rückwirkende Anspruch auf Prämienverbilligungen sichergestellt sein müsse.
Die SODK begrüsst, dass mit diesem Artikel eine explizite gesetzliche Grundlage für die bis- herige Praxis für Rückforderungen von EL-Beträgen für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung geschaffen werden soll. Das heutige System habe sich in den letzten Jahren sehr bewährt und gewährleiste eine rationelle Abwicklung zehntausender Rückforderungen von IPV und EL-Beträgen pro Jahr. Im Einzelnen schlägt die SODK eine direkte Formulierung vor, keine «kann-Bestimmung». Zudem will sie die zeitliche Begrenzung entsprechend der bishe- rigen Praxis mindestens für das laufende und die vier ganzen vorausgegangenen Kalender- jahre festsetzen. Der Klarheit halber soll auch festgehalten werden, dass EL-Beträge für die Krankenversicherung, die einen Zeitraum betreffen, der weiter zurückliegt, direkt bei der Be- zügerin oder dem Bezüger zurückzufordern sind. Ausserdem soll in Abs. 1 anstelle von «Er- gänzungsleistungen» – wie in Art. 21a – der Begriff «Betrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung» verwendet werden. Damit werde klargestellt, welcher Teil der EL gemeint sei, und in Art. 21a und 21b werde Gleiches gleich benennt. Die Rückforderung entspreche im