Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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11, dass auch diese Verordnung für Verfahren gelten soll, die am 1. Januar 2025 rechtshängig sind.

Art. 12 Inkrafttreten

Artikel 12 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Der Inkrafttretenszeitpunkt wird in Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten der revidierten ZPO auf den 1. Januar 2025 festgelegt. Entsprechend treten alle neuen Bestimmungen gleichzeitig in Kraft. Für die Gerichte steht damit auch genügend Zeit für eine reibungslose einheitliche Umsetzung der Vorlage zur Verfügung.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die vorgeschlagenen Bestimmungen können bei den Kantonen bzw. den Gerichten zu einem zusätzlichen Aufwand und zu Mehrkosten führen, da zur Umsetzung der techni- schen, datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Vi- deo- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren gewisse Beschaffungen und Massnah- men erforderlich sind (siehe Ziff. 2.2 und 2.3).

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Für Personen, die per Video- oder Telefonkonferenz an einer Prozesshandlung in Zi- vilverfahren teilnehmen, ist es wichtig, dass die Technik funktioniert und ihre Daten genügend geschützt sind. Ein ordnungsgemässer Verfahrensablauf muss auch beim Einsatz elektronischer Mittel gewährleistet bleiben. Dem trägt die Verordnung Rech- nung, indem sie die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Da- tenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel regelt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegende Verordnung ist mit den bilateralen und multinationalen Vereinbarun- gen, die für die Schweiz im Bereich des Zivilprozessrechts Geltung haben, vereinbar.31

31 So insbesondere mit dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), SR 0.275.12; mit dem Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, SR 0.274.131; mit dem Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewÜ), SR 0.274.132 sowie mit der Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozess, SR 0.274.12. 24/25