Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Bei grenzüberschreitenden Telefon- und Videokonferenzen sind die Regeln der inter- nationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zu beachten.32 Nebst völkerrechtlichen Grunds- ätzen gelten hier im Verhältnis zu etlichen Staaten Staatsverträge. Zu nennen ist ins- besondere das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewÜ).33 Wird in einem schweizerischen Zivilverfahren eine Person im Ausland mittels elektronischer Mittel angehört oder befragt, ohne die Vorga- ben des Völker- und Staatsvertragsrechts und des innerstaatlichen Rechts des be- troffenen Staates einzuhalten, ist die Verletzung fremder Gebietshoheit im Sinne von Artikel 299 Absatz 1 StGB zu prüfen.
5.2 Datenschutz
In laufenden Zivilverfahren finden weder das DSG noch die kantonalen Datenschutz- gesetze Anwendung (Ziff. 1.3). Allerdings sieht Artikel 141b Absatz 1 Buchstabe c nZPO vor, dass der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren nur zulässig ist, wenn der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. Die Ver- ordnung regelt und präzisiert die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Vorga- ben und stellt damit sicher, dass die persönlichen Daten aller Beteiligten beim Einsatz der elektronischen Mittel hinreichend geschützt sind.
32 Vgl. dazu Wegleitung des Bundesamts für Justiz für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl., Bern 2003, abrufbar unter: www.rhf.admin.ch > Zivilrecht > Wegleitungen und Merkblätter (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023).
33 Siehe Fn. 31. Zu diesem Übereinkommen hat die HCCH auch einen Praxisleitfaden zur Nutzung von Videoverbindungen im Rahmen des Beweisübereinkommens veröffentlicht; siehe Fn. 15. 25/25