Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Im Weiteren ist mit dem Einsatz elektronischer Mittel jeweils auch ein erhöhtes Risiko für die Daten der Verfahrensbeteiligten verbunden. Daher muss sichergestellt werden, dass der Datenschutz und die Datensicherheit stets (d.h. insb. bei der Durchführung der Konferenz sowie bei der Aufzeichnung) gewährleistet werden. In Zivilverfahren fin- den weder das Bundesgesetz vom 25. September 202010 über den Datenschutz (Da- tenschutzgesetz, DSG) noch die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung.11 Grundsätzlich bestimmt ausschliesslich das anwendbare Verfahrensrecht darüber, wie im Rahmen der Verfahren Personendaten bearbeitet werden und wie die Rechte der betroffenen Personen ausgestaltet sind. Im Rahmen dieser Regelungen ist allerdings der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte aller Beteiligten sicherzustellen und damit einen dem DSG äquivalenten Schutz zu gewährleisten. In diesem Sinne soll der Bundesrat gestützt auf Artikel 141b Absatz 3 nZPO neben den technischen Vorausset- zungen auch die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel regeln und konkretisieren.

Die entsprechenden Konkretisierungen sollen auf Verordnungsstufe in der neuen Ver- ordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivil- verfahren (VEMZ) vorgenommen werden.

Die Anforderungen an Technik, Datenschutz und Datensicherheit sollen nur in den Grundzügen präzisiert werden, und zwar insoweit, als dies notwendig ist, um bei der Durchführung einer Prozesshandlung mittels elektronischer Mittel einen ordnungsge- mässen Ablauf sowie einen hinreichenden Schutz der Daten aller Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Die Technik entwickelt sich kontinuierlich weiter und Sicherheits- massnahmen sind rasch veraltet. Insofern ist die Gewährleistung der Technik, des Da- tenschutzes und der Datensicherheit eine dynamische Aufgabe.12 Die konkrete Umset- zung der Anforderungen soll daher möglichst weitgehend den Gerichten überlassen werden. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Lösungen laufend zu aktualisieren und anzupassen. Ebenso können die bevorzugten Vorkehrungen innerhalb der verschie- denen Kantone und Gerichte unterschiedlich sein. Den Gerichten soll es offenstehen, den kantonalen bzw. gerichtsinternen Gegebenheiten angepasste und stimmige Lö- sungen zu suchen und zu finden. Sie können weitere Konkretisierungen, die in der Praxis hilfreich sind, beispielsweise in einer Richtlinie oder Wegleitung festhalten. In diesem Zusammenhang hilfreich sind etwa Vorgaben und Empfehlungen des EDÖB13 sowie der kantonalen Datenschutzbeauftragten.14 Auch der Praxisleitfaden zur Nut- zung von Videoverbindungen im Rahmen des Haager Beweisübereinkommens15 sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) zu

10 SR 235.1

11 Art. 2 Abs. 3 DSG; für den Ausschluss kantonaler Datenschutzgesetze vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 Bst. c Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG), BSG 152.04.

12 Vgl. auch SANDRINE GIROUD/NOÉMIE RAETZO, Audience civiles par vidéoconférence, Enjeux et défits à l'horizon des modifications du CPC, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ), 2023, Heft 64, S. 359 ff., (GIROUD/RAETZO, viéoconférence), S. 363 f.

13 Siehe z.B. das Merkblatt des EDÖB vom April 2020 «Massnahmen für eine sichere Nutzung von Audio- und Videokonferenzlösungen» (Merkblatt EDÖB); abrufbar unter: https://www.edoeb.admin.ch > Kurzmeldungen > 09.04.2020 - Massnahmen für eine sichere Nutzung von Audio- und Videokonferenzlösungen (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023).

14 Siehe z.B. das Merkblatt der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich vom Januar 2023 «Messenger und Videokonferenzsysteme», abrufbar unter: www.datenschutz.ch/ > Datenschutz in öffentlichen Organen > Digitale Zusammenarbeit (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023).

15 Praxisleitfaden der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht – HCCH zur Nutzung von Videoverbindungen im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Beweisübereinkommen), 2020, abrufbar unter: https://www.hcch.net/ > Veröffentlichungen und Studien > Veröffentlichungen > Praxisleitfaden > Guide to Good Practice on the Use of Video-Link under the 1970 Evidence Convention; 2020 (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023). 8/25