Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Prinzipien wie Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz, Richtigkeit, Recht- mässigkeit und Sicherheit (Art. 6 DSG), die auch beim Einsatz elektronischer Mittel in Zivilverfahren soweit zweckmässig und sachgerecht gewahrt werden sollen.

Die Datensicherheit soll gewährleisten, dass Personendaten durch angemessene tech- nische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Verletzt ist die Datensicherheit gemäss Artikel 5 Buchstabe h DSG dann, wenn «Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernich- tet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht wer- den». Die Anforderungen an die Datensicherheit sind in Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz18 (Datenschutzverordnung, DSV) konkre- tisiert.

Um einen angemessenen Datenschutz und eine zureichende Datensicherheit beim Einsatz der elektronischen Mittel zu gewährleisten, soll die Verordnung zunächst prä- zisieren, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn Ton- und Bildübertragungs- systeme verwendet werden. Die entsprechenden Vorgaben betreffen insbesondere die Datenübertragung und -bearbeitung während und nach der Ton- und Bildübertragung. Ein hinreichender Datenschutz und eine genügende Datensicherheit sind nicht nur bei der Durchführung, sondern auch bereits bei der Vorbereitung der Prozesshandlung so- wie bei der Anmeldung und Teilnahme der Beteiligten zu gewährleisten. Insbesondere muss soweit möglich sichergestellt werden, dass sich keine unbefugten Dritten Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und Ton und Bild weder von den Ver- fahrensbeteiligten noch von der Öffentlichkeit aufgezeichnet werden. Daher wird vor- geschlagen, in den Grundzügen zu regeln, mit welchen Vorkehrungen die Daten der Beteiligten entsprechend geschützt und gesichert werden können. Zu regeln sind im Weiteren die Anforderungen und Abläufe, wenn der Öffentlichkeit Zugang zur Ton- und Bildübertragung zu gewähren ist.

Sind die technischen Voraussetzungen oder die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit nicht erfüllt, kann die Prozesshandlung nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Demnach weist das Gericht ein entsprechen- des Begehren ab bzw. verzichtet auf den Einsatz elektronischer Mittel, wenn es diesen von Amtes wegen geplant hat.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die vorgeschlagenen Bestimmungen können bei den Kantonen bzw. den Gerichten zu Kosten führen, wenn sie bei Prozesshandlungen in Zivilverfahren elektronische Mittel zur Ton- und Bildübertragung einsetzen wollen. Die Gerichte müssen diesfalls die ent- sprechenden technischen Voraussetzungen schaffen sowie Vorkehrungen treffen, um die Prozesshandlungen über Video- oder Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und in Erfüllung der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit durchführen zu kön- nen. Insbesondere sind die Ton- und Bildübertragungssysteme zu beschaffen, allen-

18 SR 235.11