Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Bei der Prüfung und Auswahl passender Ton- und Bildübertragungssysteme können die kantonalen Datenschutzbeauftragten involviert werden. Diese haben teilweise Empfehlungen zum Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen erlassen.24 Auch hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht einen Praxisleitfaden25 sowie die CEPEJ Leitlinien26 mit technischen und sicherheitsbezogenen Aspekten publiziert. Auch diese Dokumente können unter Umständen dienlich sein.
Art. 4 Unzulässiges Verhalten
Auch Artikel 4 dient (wie Art. 3) dem Datenschutz und der Datensicherheit beim Einsatz der elektronischen Mittel. In dieser Bestimmung wird explizit festgehalten, dass es den Verfahrensbeteiligen und weiteren Teilnehmenden verboten ist, unberechtigten Dritten den Zugang zur Prozesshandlung zu ermöglichen sowie Ton und Bild aufzuzeichnen. Weitere Teilnehmende sind Personen, die – ohne am Verfahren beteiligt zu sein – ge- stützt auf Artikel 54 ZPO und 141a Absatz 3 nZPO einer öffentlich zugänglichen Pro- zesshandlung folgen.
Das Verbot, unberechtigten Personen den Zugang zur Prozesshandlung zu ermögli- chen, ergibt sich insbesondere aus dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteilig- ten. Das Verbot untersagt den Teilnehmenden insbesondere, unberechtigten Dritten die Zugangsdaten weiterzuleiten oder zu veröffentlichen oder auf sonstige Weise eine Teilnahme zu ermöglichen. Insbesondere darf eine Person, die etwa von einem Büro aus elektronisch teilnimmt, nicht zulassen, dass weitere Personen in diesem Raum an- wesend sind und so der Prozesshandlung folgen können.
Zur Aufzeichnung befugt oder allenfalls sogar verpflichtet ist – sofern gesetzlich vorge- sehen (Art. 141b Abs. 1 Bst. b nZPO) – einzig das Gericht. Das Aufzeichnungsverbot für die übrigen Teilnehmenden ergibt sich wiederum insbesondere aus dem Persön- lichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Im Weiteren ist in der kantonalen Gesetzge- bung27 teilweise ein Verbot von Aufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden vorgese- hen. Eine solche Norm kann unter Umständen auch die Aufzeichnung einer elektroni- schen Übertragung von Ton und Bild erfassen. Bei unbefugtem Aufzeichnen kann das Gericht einen Verweis erteilen sowie unter Umständen eine Ordnungsbusse ausspre- chen und das Verbot durchsetzen (vgl. Art. 128 Abs. 1 und 2 ZPO). Ebenso ist die unbefugte Aufzeichnung unter Umständen nach den Artikeln 179bisund 179terSchwei- zerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193728 (StGB) strafbar.
Im Rahmen der Informationen des Gerichts nach Artikel 5 weist das Gericht die Perso- nen, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozesshandlung teilnehmen, auch auf diese beiden Verbote hin (Art. 5 Abs. 1 Bst. e). Neben den genannten Möglichkeiten, Verstösse zu sanktionieren, kann das Gericht auch bei der Mitteilung der Verbote ge- stützt auf Artikel 292 StGB eine entsprechende Verfügung erlassen und die Verbote
24 Siehe z.B. das Merkblatt der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich (Fn. 14).
25 Siehe Fn. 15.
26 Siehe Fn. 16.
27 Siehe z.B. für den Kanton Zürich § 132 des kantonalen Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), OS 211.1.
28 SR 311.0