Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Die Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
Am 17. März 2023 hat das Parlament die Änderung der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) in der Schlussabstimmung verabschiedet.1 Die revidierte Schweizerische Zivilprozessord- nung (nZPO) wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten.2
Im Rahmen dieser Revision hat das Parlament neue Regelungen zum Einsatz elektro- nischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung für Zivilverfahren in der Schweiz eingeführt (Art. 141a und 141b nZPO). Neu können die Gerichte unter bestimmten Voraussetzun- gen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen, Anhörungen und Einvernah- men) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen3 durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. Diese Regelungen wurden durch weitere punktuelle Änderungen ergänzt, insbeson- dere um den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen im Rahmen der Beweisab- nahme zu regeln. So sollen elektronische Mittel auch bei Zeugeneinvernahmen, Par- teibefragungen, Beweisaussagen sowie bei der Erstattung von Gutachten eingesetzt werden können (Art. 170a, Art. 187 Abs. 1 und 193 nZPO). Zurückzuführen sind diese neuen Bestimmungen mitunter auf die zeitlich befristeten Regelungen zum Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren, die der Bundesrat im Rahmen der notrechtlichen Massnahmen infolge der Corona-Pandemie erlassen hatte.4
1.2 Grundzüge der neuen Bestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel
Der Einsatz der elektronischen Mittel zur Ton- und Bildübertragung kann auf unter- schiedliche Weise erfolgen:
− Erstens kann das Gericht die Prozesshandlung mit dem Einverständnis der Par- teien gestützt auf Artikel 141a Absatz 1 nZPO insgesamt bzw. für alle Verfah- rensbeteiligten mittels elektronischer Mittel durchführen. Es kann dies (sofern die Parteien einverstanden sind) von sich aus oder auf Antrag der Parteien hin tun. Diesfalls nehmen die Verfahrensbeteiligten mittels Video- oder Telefonkon- ferenz von zu Hause oder von anderen Lokalitäten aus an der Prozesshandlung teil. Auch die Gerichtspersonen müssen sich nicht in den Gerichtsräumlichkeiten befinden, sondern können die Prozesshandlung aus dem Homeoffice, aus ei- nem Büro oder von einer anderen geeigneten Lokalität aus durchführen.
1 BBl 2023 786
2 AS 2023 491
3 Die Durchführung der Prozesshandlung per Telefonkonferenz (d.h. ohne Übertragung des Bildes) ist nur dann zulässig, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen und die betroffenen Personen damit einverstanden sind (Art. 141b Abs. 2 nZPO).
4 Siehe z.B. Votum Bundesrätin Karin Keller-Sutter, AB 2022 N 678. Diese Regelungen waren bis am 31. Dezember 2022 in Kraft (SR 272.81). 5/25