Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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vorzugehen haben, wenn während der Prozesshandlung technische Schwierig- keiten auftreten. Weiter können die Beteiligten aufgefordert werden sicherzu- stellen, dass sie während der Prozesshandlung nicht durch Telefonanrufe oder sonstige Nebengeräusche gestört bzw. abgelenkt werden. Ebenso kann das Gericht verlangen, dass sich die Beteiligten nicht in denselben Räumen aufhal- ten, etwa um Beeinflussungen zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3). Wird gegen die Re- geln verstossen, hat das Gericht gestützt auf Artikel 128 Absatz 1 und 2 ZPO insbesondere die Möglichkeit, Verweise zu erteilen und Ordnungsbussen aus- zusprechen, wenn Anstand verletzt oder der Geschäftsgang gestört wird. Ist die digitale Durchführung nicht mehr ordnungsgemäss möglich, können bzw. müs- sen die Gerichte sofern erforderlich die Video- oder Telefonkonferenz abbre- chen.

− Viertens muss das Gericht die teilnehmenden Personen gegebenenfalls infor- mieren, dass und in welchem Umfang Ton und Bild aufgezeichnet werden (Bst. d). Diese Vorgabe soll den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Trans- parenz gewährleisten. Den Personen, deren Aussagen aufgezeichnet werden, muss bekannt sein, ob und inwieweit Aufnahmen erstellt und folglich zu den Ak- ten genommen werden.

− Fünftens teilt das Gericht den elektronisch teilnehmenden Personen mit, dass es ihnen untersagt ist, unberechtigten Dritten die Zugangsdaten weiterzuleiten (und zu veröffentlichen) sowie Dritten auf sonstige Weise die Teilnahme zu ge- währen. Im Weiteren informiert das Gericht auch über das Verbot der Aufzeich- nung von Ton und Bild (Bst. e).

Die Informationen nach Absatz 1 kann das Gericht direkt in der Vorladung zur Prozess- handlung zustellen, in der auch Ort, Datum und Zeit der geplanten Prozesshandlung festzuhalten sind (Art. 133 Bst. d nZPO). Auch aber kann das Gericht die betreffenden Personen per separatem Schreiben über die entsprechenden Angaben orientieren. Massgebend ist, dass die Information hinreichend früh erfolgt, so dass sich die teilneh- menden Personen soweit nötig noch organisieren und allenfalls entsprechende Mittel beschaffen können. Soweit das Gericht den Einsatz elektronischer Mittel anordnet, hat die Informationen allerdings spätestens mit der Vorladung zu erfolgen (Abs. 2). Die Anordnung ist unter Umständen möglich, um Zeugeneinvernahmen oder Parteibefra- gungen elektronisch durchzuführen, Beweisaussagen elektronisch abzunehmen oder Gutachten elektronisch erstatten zu lassen (siehe Ziff. 1.2).

Das Gericht kann im Rahmen seiner Prozessleitung nach Artikel 124 ZPO mit den Per- sonen, die elektronisch teilnehmen wollen oder müssen, vor der Durchführung der Pro- zesshandlung einen Test durchführen, um sicherzustellen, dass die Ton- und Bildüber- tragung funktioniert. Verfügt eine teilnehmende Person nicht über die erforderlichen technischen Mittel, können die Gerichte diese Mittel allenfalls auch bereitstellen, sofern die kantonale Gesetzgebung dies zulässt. Die Geräte könnten etwa zur Benutzung in einer Amtsstelle oder zur Mitnahme als Leihe zur Verfügung stehen. Sinnvoll wäre dies insbesondere dann, wenn es einer betroffenen Person nicht zumutbar ist, die erforder- lichen Mittel zu beschaffen, und es aber (etwa aus Effizienzgründen) sachgerecht wäre, die Prozesshandlung mittels elektronischer Mittel durchzuführen.