Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Den Gerichten steht es allerdings frei, einen Dritten wie namentlich die Anbieterin oder den Anbieter des angewendeten Ton- und Bildübertragungssystems mit der Aufzeich- nung zu beauftragen. Aus technischen und Effizienzgründen werden Aufzeichnungen sogar in aller Regel von der Anbieterin bzw. vom Anbieter erstellt. Das Gericht hat al- lerdings zu gewährleisten, dass die Anforderungen an Datenschutz und Datensicher- heit auch in diesem Fall gewahrt bleiben. Dazu muss sich der Dritte nach Absatz 2 verpflichten, die Daten nicht zu eigenen Zwecken zu verwenden (Bst. a), sie nur an das Gericht (und nicht auch an andere Personen) weiterzugeben (Bst. b) und sie unmittel- bar nach erfolgreichem Eingang beim Gericht, das heisst nach Erhalt einer Empfangs- bestätigung, zu vernichten (Bst. c).

Absatz 3 soll gewährleisten, dass die Daten der Aufzeichnung auch bei der Aufbewah- rung hinreichend geschützt sind. Dazu stellt das Gericht sicher, dass die Aufzeichnung unmittelbar nach Abschluss der Prozesshandlung zu den Akten genommen wird (Bst. a) und gegen unbefugte Einsichtnahme, Weitergabe, Veränderung, Speicherung und Löschung geschützt ist (Bst. b). Die Aufbewahrung und Archivierung der Aufzeich- nungen richten sich nach den allgemeinen Regeln, die auch für die übrigen Akten Gel- tung haben. Die Gerichte haben sicherzustellen, dass die elektronischen Daten in vor- gegebenem Zeitraum hinreichend gesichert und gespeichert bleiben.

Aufgezeichnet werden darf – wenn überhaupt – nur die Prozesshandlung. Wird diese unterbrochen, etwa für Gespräche zwischen den Parteien und ihren Rechtsvertreterin- nen und Rechtsvertretern, so muss auch die Aufzeichnung von Ton und Bild beendet werden. Sie kann oder muss sodann mit Fortsetzung der Prozesshandlung wieder auf- genommen werden.

Art. 9 Zugang zu einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung

Der Öffentlichkeitsgrundsatz muss auch bei Video- und Telefonkonferenzen gewahrt bleiben: Werden mündliche Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel durchge- führt, muss der Öffentlichkeit (namentlich Journalistinnen und Journalisten, Angehöri- gen der Parteien und anderen Interessenten) dennoch der Zugang dazu gewährt blei- ben, soweit eine Verhandlung öffentlich (d.h. insb. nicht im Schlichtungsverfahren so- wie in familienrechtlichen Verfahren) und die Öffentlichkeit nicht nach Artikel 54 Ab- satz 3 ZPO im Einzelfall ausgeschlossen ist (Art. 141a Abs. 3 nZPO).

Artikel 141a Absatz 3 nZPO regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu einer Video- oder Telefonkonferenz, die bei der Durchführung der Prozesshandlung eingesetzt wird. In allen übrigen Fällen richtet sich die Öffentlichkeit des Verfahrens nach Artikel 54 ZPO. Den Zugang zur Ton- und Bildübertragung kann das Gericht auf zwei Arten gewähren: Zum einen kann es dafür sorgen, dass der Video- oder Telefonkonferenz am Gericht (z.B. in einem Gerichtsraum über einen Bildschirm) gefolgt werden kann. Zum andern kann es Drittpersonen ermöglichen, sich ausserhalb der Gerichtsräumlichkeiten über elektronische Mittel Zugang zu verschaffen bzw. sich zur Video- oder Telefonkonferenz zuzuschalten.

Absatz 1 regelt, dass sich die Personen, die einer Video- oder Telefonkonferenz folgen wollen, anzumelden haben, wobei ein Antrag nach Artikel 141a Absatz 3 nZPO als ent- sprechende Anmeldung gilt. Die Anmeldung für den Zugang hat spätestens drei