Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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falls entsprechend den Vorgaben der VEMZ zu konfigurieren sowie die weiteren erfor- derlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Beim Bund führen die neuen Regelungen zu kei- nen zusätzlichen Kosten.

2.3 Umsetzungsfragen

Bei den vorgeschlagenen Bestimmungen handelt es sich um Vorgaben und Verfahren- sabläufe, die von den Gerichten im Rahmen des Vollzugs des Bundesrechts umzuset- zen sind, sofern der Einsatz elektronischer Mittel erfolgen soll. Diese Umsetzung erfor- dert verschiedene Massnahmen.

Die Gerichte haben zu prüfen und festzulegen, welche Ton- und Bildübertragungssys- teme die Anforderungen der VEMZ erfüllen können und daher (allenfalls mit entspre- chender Konfiguration) für Video- und Telefonkonferenzen genutzt werden dürfen. Ebenso müssen die Gerichte bzw. die Kantone die notwendige technische Ausstattung beschaffen. Die Gerichte müssen zudem ihre Verfahrensabläufe gegebenenfalls an- passen und Vorkehrungen treffen, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Soweit die Kantone (z.B. mit Listen) Ton- und Bildübertragungssysteme aufführen, die eingesetzt werden dürfen (siehe Ziff. 3 zu Art. 3), ist unter Umständen eine entsprechende kantonale Umsetzungsgesetzgebung notwendig. Dasselbe gilt, wenn die Kantone beabsichtigen, bestimmte (eigene oder von Dritten angebotene) Systeme zu beschaffen und bereitzustellen, allenfalls nachdem sie diese entsprechend den Vorgaben der VEMZ konfiguriert haben.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress verweist auf Artikel 141b Absatz 3 nZPO, wonach der Bundesrat die tech- nischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Da- tensicherheit regelt, wenn mündliche Prozesshandlungen in Zivilverfahren mittels elekt- ronischer Instrumente zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden.

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 definiert den Gegenstand der Verordnung. Diese regelt einerseits die techni- schen Voraussetzungen zur Durchführung von mündlichen Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren. Andererseits hält die Verordnung fest, welche datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderun- gen beim Einsatz solcher Mittel erfüllt sein müssen. Die entsprechenden Anforderun- gen betreffen die Datenübertragung und -bearbeitung während und nach der Prozess- handlung, aber auch Massnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung sowie die Aufzeichnung von Ton und Bild.

Anwendung findet die Verordnung auf alle Prozesshandlungen, bei denen gestützt auf die revidierte ZPO neu Video- und Telefonkonferenzen eingesetzt werden können. Es handelt sich dabei ausschliesslich um mündliche Prozesshandlungen. Dazu gehören