Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Videokonferenzen in gerichtlichen Verfahren16 umschreiben technische und sicher- heitsbezogene Standards, die zur internen Konkretisierung nützlich sein können.
Die neuen Gesetzesbestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel regeln nicht, wel- che Folgen eintreten sollen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der Prozess- handlung infolge einer technischen Störung (z. B. bei Problemen bei der Einwahl oder der Bild- und Tonübertragung) unterbrochen oder nicht möglich ist. Es wird ebenso darauf verzichtet, dies in der Verordnung zu präzisieren. Hierbei handelt es sich weder um technische Voraussetzungen noch um Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit. Die Frage nach den Folgen technischer Störungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der ZPO und ist von den Gerichten im Einzelfall zu ent- scheiden.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die Verordnung konkretisiert die neuen Gesetzesbestimmungen zum Einsatz elektro- nischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren. Sie regelt die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicher- heit beim Einsatz dieser Mittel.
Damit die Video- oder Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und soweit möglich stö- rungsfrei verlaufen, sieht die Verordnung vor, über welche Infrastruktur (insb. techni- sche Hilfsmittel) die Gerichte und Verfahrensbeteiligten verfügen müssen, um mittels elektronischer Mittel eine Prozesshandlung durchzuführen bzw. an dieser teilzuneh- men. Auch konkretisiert die Verordnung die Massnahmen, die das Gericht im Rahmen der Prozessleitung vorzunehmen hat, um während der Video- oder Telefonkonferenz einen geordneten Ablauf sicherzustellen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Einsatz elektronischer Mittel eine zusätzliche Herausforderung für die zwi- schenmenschliche Kommunikation bzw. die Interaktion zwischen den Verfahrensbetei- ligten und dem Gericht darstellen kann. Geeignete technische Hilfsmittel, ein geordne- ter Ablauf sowie ein ruhiger Ort sind für die ordnungsgemässe Durchführung einer Pro- zesshandlung unentbehrlich. Es gilt, die Ernsthaftigkeit der Prozesshandlung zu wah- ren und eine angemessene Interaktion zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht zu ermöglichen.17
Der Datenschutz soll die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte betroffener Personen schützen, wenn Daten über sie bearbeitet werden. Die Datenbearbeitung umfasst je- den «Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Ver- fahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verän- dern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten» (Art. 5 Bst. d DSG). Zu einem angemessenen Datenschutz gehört die Einhaltung grundlegender
16 CEPEJ, Lignes directrices sur la vidéoconférence dans les procédures judiciaires, Juni 2021, abrufbar unter: https://edoc.coe.int/fr/ > Droit > Efficacité de la justice > Lignes directrices sur la visioconférence dans les procédures judiciaires.
17 Vgl. dazu GIROUD/RAETZO, viéoconférence, S. 364 f.