Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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− Viertens haben die Gerichte sicherzustellen, dass das eingesetzte System so konfiguriert ist, dass es nur ihnen die Möglichkeit zur Aufzeichnung und Über- tragung (namentlich im Internet) der Video- oder Telefonkonferenz bietet (Bst. d). Für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit dürfen diese Funk- tionen nicht zugänglich sein. Hierfür hat das Gericht die erforderlichen organisa- torischen und technischen Massnahmen zu treffen bzw. (gegebenenfalls mittels Auftragsvereinbarung mit der privaten Anbieterin) dafür zu sorgen, dass das Ton- und Bildübertragungssystem diese Handlungen nur durch das Gericht zu- lässt.
Bei den eingesetzten Ton- und Bildübertragungssystemen kann es sich um zwei Arten von Systemen handeln: Einerseits besteht die Möglichkeit, Systeme zu wählen, die der Kanton oder der Bund selbst mit entsprechender Software-Lizenz auf eigenen Web-Servern betreibt (sog. Inhouse-Lösungen). Andererseits können auch Systeme einge- setzt werden, die von privaten Anbieterinnen betrieben und für eine einmalige oder wiederholte Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Solche Systeme können die Ge- richte oder – sofern die kantonale Gesetzgebung dies zulässt – auch die Kantone ent- sprechend den Vorgaben der VEMZ konfigurieren und zum Einsatz bereitstellen. So- weit es um Ton- und Bildübertragungssysteme von privaten Anbieterinnen geht, sind nach Absatz 2 weitere, zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:
− Zunächst müssen die Anbieterinnen der Systeme ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau (Art. 16 Abs. 1 DSG) haben. Damit kann sichergestellt werden, dass sie bei der Datenbearbeitung die datenschutzrechtlichen Anforderungen (namentlich betr. Weitergabe der Daten an Dritte) des DSG einhalten müssen. Wichtig ist diese Voraussetzung, weil die Anbieterinnen auf die Daten zugreifen und diese (meis- tens inkl. der Aufzeichnungen) vorübergehend bei sich speichern, bis die Ge- richte die Daten bei sich gesichert haben (vgl. Bst. b).
− Insbesondere solange die Daten bei den Anbieterinnen gespeichert sind, müs- sen sie sodann gegen unbefugte Einsichtnahme, Veränderung, Speicherung, Löschung und Aufzeichnung geschützt sein (Bst. a). Diese Anforderung ent- spricht insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b DSV und normiert (zumin- dest teilweise) die sogenannte Speicherkontrolle. Demnach muss zunächst das angewendete Ton- und Bildübertragungssystem so ausgestaltet sein, dass un- befugte Personen auf den Speicher keinen Zugriff haben. Auch hierzu können unter Umständen Auftragsvereinbarungen mit den Anbieterinnen und Anbietern erforderlich sein. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise die Festlegung von differenzierten Zugriffsberechtigungen und die automatische Aufzeichnung von erfolgten Zugriffen.21
− Im Weiteren müssen die Gerichte sicherstellen, dass die Anbieterinnen die Da- ten nicht länger als erforderlich aufbewahren und nicht an Dritte weitergeben (Bst. b und c). Erforderlich ist die Aufbewahrung nur so lange, als die Daten
21 Siehe den erläuternden Bericht des EJPD vom 31. August 2022 zur Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV), S. 24. 15/25