Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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insbesondere Gerichtsverhandlungen, aber auch alle anderen vom Gericht angesetz- ten Prozesshandlungen in Zivilverfahren, sofern diese mündlich durchgeführt werden (z.B. Anhörungen und Einvernahmen). Nicht erfasst sind schriftliche Prozesshandlun- gen, wie etwa die Eingabe von Rechtsschriften. Elektronische Mittel können eingesetzt werden, um die Prozesshandlung insgesamt für alle Verfahrensbeteiligten elektronisch durchzuführen, oder um die elektronische Teilnahme einer am Verfahren beteiligten Person zu gestatten oder anzuordnen, während die übrigen Verfahrensbeteiligten der Prozesshandlung vor Ort – in der Regel in den Gerichtsräumlichkeiten – folgen (siehe Ziff. 1.2).

Setzt das Gericht elektronische Mittel ein, kann es auch der Öffentlichkeit den Zugang zur Prozesshandlung bzw. zur Ton- und Bildübertragung über solche Mittel gewähren (vgl. Art. 141a Abs. 3 nZPO und Art. 9 und 10 E-VEMZ).

Art. 2 Infrastruktur

Artikel 2 konkretisiert nicht abschliessend die technische Ausstattung bzw. die erfor- derliche Infrastruktur, über die das Gericht und die Verfahrensbeteiligten verfügen müs- sen, damit eine Prozesshandlung mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildüber- tragung ordnungsgemäss durchgeführt bzw. eine Person mittels solcher Instrumente teilnehmen kann.

Nach Absatz 1 umfasst die zum Einsatz der elektronischen Mittel erforderliche Infra- struktur insbesondere Folgendes:

− Eine geeignete Hard- und Software (Bst. a): Dabei handelt es sich zunächst um ein einsatzbereites (installiertes und funktionierendes) Ton- und Bildübertra- gungssystem, bei dessen Einsatz mindestens die Anforderungen an Artikel 3 erfüllt werden können. Erforderlich sind weiter geeignete Computer (oder unter Umständen auch Smartphones) mit Webbrowser, Lautsprecher/Headsets, Mik- rofone sowie geeignete Kameras. Zeichnen die Gerichte eine Prozesshandlung auf, haben sie zudem sicherzustellen, dass ein entsprechendes Aufnahmegerät zur Verfügung steht.

− Einen geeigneten Internetanschluss (Bst. b): Geeignet ist ein Internetanschluss, wenn er eine zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild (Art. 141b Abs. 1 Bst. a nZPO) in genügender Qualität ermöglicht. Massgebend ist dabei, dass genü- gend Daten auf einmal übertragen und Verzögerungen möglichst vermieden werden, und dass der Datenverlust möglichst geringgehalten wird. Insofern ist ein Internetanschluss mit genügender Bandbreite und hinreichend geringer La- tenz und Verlustrate notwendig.19

− Einen Ort, der eine ungestörte Durchführung (durch das Gericht) oder Teil- nahme (einer verfahrensbeteiligten Person) erlaubt (Bst. c): Dieser Ort ist in der

19 Zur Orientierung und Konkretisierung können Empfehlungen von Datenschutzbeauftragen sowie auch internationale Standards dienen (siehe z.B. den Praxisleitfaden zum Haager Beweisübereinkommen [Fn. 15] oder die Leitlinien des CEPEJ [Fn. 16]). 12/25