Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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mit einem Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 StGB im Falle der Zuwider- handlung versehen.
Art. 5 Informationen des Gerichts zuhanden der teilnehmenden Personen
Artikel 5 regelt Vorbereitungsmassnahmen, die das Gericht zu treffen hat, um eine kon- krete Prozesshandlung im Wege der Ton- und Bildübertragung durchzuführen oder eine am Verfahren beteiligte Person mittels solcher Mittel zuzuschalten. Das Gericht muss den elektronisch teilnehmenden Personen rechtzeitig vor der Prozesshandlung die Informationen über bestimmte Daten und Anforderungen zustellen. Die Adressaten können Parteien und deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, aber auch Zeu- ginnen und Zeugen oder Gutachterinnen und Gutachter sein, soweit sie per Video- oder Telefonkonferenz an der Prozesshandlung teilnehmen.
− Erstens muss das Gericht den betreffenden Personen rechtzeitig die Zugangs- daten für die Nutzung des Video- oder Telefonkonferenzsystems mitteilen, um an der Prozesshandlung teilzunehmen (Bst. a). Die Zugangsdaten können zum Beispiel – wie heute üblich – den Einladungslink zur Sitzung, die Identifikations- nummer und das Passwort umfassen. Sowohl die Identifikationsnummer als auch das Passwort sollten – wenn sie verwendet werden – zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit einmalig sein.29 Die einmalige Identifikati- onsnummer ist eine einmalige Nummer zur Identifizierung und Anmeldung einer Person, die zur Teilnahme an der Prozesshandlung befugt ist. Ein einmaliges Passwort kann nur für eine einzige spezifische Sitzung verwendet werden. Der Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz kann aber auch an anderen Login-Lösungen (z.B. Google ID, Facebook ID) oder – sofern das Parlament die ent- sprechende Gesetzesgrundlage verabschieden wird30– an einem staatlich an- erkannten elektronischen Identifikationsnachweis (E-ID) anknüpfen.
− Zweitens hat das Gericht die elektronisch teilnehmenden Personen über die er- forderliche Infrastruktur zu informieren (Bst. b). Dazu gehören neben den Anga- ben nach Artikel 2 Absatz 1 auch die Nennung des konkreten Ton- und Bildüber- tragungssystems, das genutzt werden soll, sowie allfällige Informationen über die Installation des entsprechenden Systems.
− Drittens hat das Gericht den elektronisch teilnehmenden Personen allfällige An- weisungen zur geeigneten Durchführung der Prozesshandlung zu übermitteln (Bst. c). Eine besondere Herausforderung beim Einsatz elektronischer Mittel be- steht darin, die Prozesshandlung möglichst störungsfrei und geordnet durchzu- führen. Das Gericht hat im Rahmen seiner Prozessleitung im Sinne von Artikel 124 ZPO dafür zu sorgen, dass die Prozesshandlung geordnet abläuft. Hierzu kann es Anweisungen festlegen und diese den betreffenden Personen mitteilen. Namentlich kann eine solche Anweisung darin bestehen, dass die elektronisch Teilnehmenden auf stumm geschaltet bleiben, solange sie nicht zum Sprechen aufgefordert sind. Auch kann den Teilnehmenden vorgegeben werden, wie sie
29 Vgl. Merkblatt EDÖB (Fn. 13), S. 1.
30 Siehe dazu die Ausführungen unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Staatliche E-ID (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023). 18/25