Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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− Zweitens sind gestützt auf Artikel 141a nZPO auch hybride Konferenzen mög- lich. Dabei findet die Verhandlung (oder eine andere Prozesshandlung) zwar im Gerichtssaal statt, wobei sich aber eine oder mehrere am Verfahren beteiligte Personen (Parteien, Parteivertretungen, Zeuginnen und Zeugen, Gutachterin- nen und Gutachter) online zuschalten.5 Die elektronische Teilnahme kann bei gegebenen Voraussetzungen entweder auf Antrag hin mit dem Einverständnis der betroffenen Personen erfolgen, das heisst, vom Gericht gestattet werden (Art. 141a Abs. 1 nZPO) oder aber – im Rahmen der Beweisabnahme – vom Gericht angeordnet werden. Anordnen kann das Gericht die elektronische Teil- nahme unter bestimmten Voraussetzungen, um eine Zeugeneinvernahme (Art. 170a nZPO), die Erstattung eines Gutachtens (Art. 187 Abs. 1 nZPO), eine Parteibefragung oder eine Beweisaussage (Art. 193 nZPO) per Video- oder Te- lefonkonferenz durchzuführen.

Ort, Datum und Zeit der geforderten Verfügbarkeit sind in der Vorladung festzuhalten bzw. den Verfahrensbeteiligten zu melden (Art. 133 Bst. d nZPO). Der Einsatz elektro- nischer Mittel ist nach Artikel 141a und 141b nZPO grundsätzlich6 unter folgenden Vo- raussetzungen zulässig:

− die betroffenen Parteien sind einverstanden, und das Gesetz schliesst den Ein- satz elektronischer Instrumente nicht aus (Art. 141a Abs. 1 nZPO; z.B. bei Kin- desanhörungen, Art. 298 Abs. 1bisnZPO),

− die Übertragung von Ton und Bild erfolgt für sämtliche an der Prozesshandlung beteiligte Parteien zeitgleich (Art. 141b Abs. 1 Bst. a nZPO), und

− die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sind stets ge- währleistet (Art. 141b Abs. 1 Bst. c nZPO).

Beschliesst das Gericht, elektronische Mittel zur Beweisabnahme (Zeugeneinver- nahme, Gutachtenserstattung, Parteibefragung oder Beweisaussage) einzusetzen, be- dingt der Einsatz einer Video- oder Telefonkonferenz zusätzlich, dass diesem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 170a, Art. 187 Abs. 1 und 193 nZPO). Demgegenüber ist das Einverständnis der zugeschalteten Person keine Bedingung.

Bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönlichen An- hörungen ist die Video- oder Telefonkonferenz aufzuzeichnen. Im Rahmen der übrigen Prozesshandlungen steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob (auf Antrag hin oder von Amtes wegen) eine Aufzeichnung erfolgt. Ausgeschlossen ist die Auf- zeichnung, wenn eine Verhandlung ausschliesslich der freien Erörterung des Streitge- genstandes oder dem Versuch der Einigung dient (Art. 141b Abs. 1 Bst. b nZPO). Wer- den Aussagen aufgezeichnet, gelten bei der Protokollierung besondere Regelungen

5 Vgl. TANJA DOMEJ, Videokonferenzen im Zivilprozess, in: Anwaltsrevue, S. 486-493 (DOMEJ, Videokonferenzen), S. 476.

6 Besondere Voraussetzungen gelten, wenn das Gesetz die Parteien zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (so im Schlichtungsverfahren sowie in den ehe- und familienrechtlichen Verfahren). In diesem Fall ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (Art. 141a Abs. 2 nZPO). Ausgeschlossen ist der Einsatz elektronischer Mittel zur Anhörung von Kindern (Art. 298 Abs. 1bis nZPO).