Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Art. 6 Anmeldung und Teilnahme

An der Video- oder Telefonkonferenz soll nur teilnehmen können, wer sich im Ton- und Bildübertragungssystem anmeldet. Dies dient der Identifizierung der Teilnehmenden. Artikel 6 regelt die Anforderungen, welche die Teilnehmenden bei der Anmeldung so- wie bei der Teilnahme an der Video- oder Telefonkonferenz erfüllen müssen.

Absatz 1 hält fest, dass sich jede Person, die elektronisch teilnimmt, im Ton- und Bild- übertragungssystem als Einzelperson anmelden und als solche von einem eigenen technischen Gerät aus mit eigenem Mikrofon und eigener Kamera teilnehmen muss. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 2 für die Parteien und deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter. Sie können sich gemeinsam anmelden und die betreffenden Geräte gemeinsam nutzen. Damit haben sie etwa die Möglichkeit, zusammen vor einer Ka- mera und einem grossen Bildschirm in einem Konferenzsaal an der Prozesshandlung teilzunehmen.

Diese Anforderungen dienen dem Gericht, um die Teilnehmenden zu identifizieren und mit den Registrierungs- bzw. Anmeldedaten zu kontrollieren, wer der Prozesshandlung folgt. Das erleichtert den Gerichten zu prüfen, ob nur berechtigte Personen der Pro- zesshandlung folgen, wie dies Artikel 7 Absatz 1 vorschreibt.

Art. 7 Durchführung

Wie bei der Anmeldung und Teilnahme sind für einen hinreichenden Datenschutz und eine zureichende Datensicherheit auch bei der Durchführung der Video- oder Telefon- konferenz gewisse Vorgaben zu beachten.

Insbesondere hat das Gericht dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Dritten der Pro- zesshandlung folgen und auf die Daten zugreifen und die Prozesshandlung allenfalls sogar aufzeichnen können. Daher sind die am Verfahren beteiligten Personen zu- nächst auch rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass unberechtigten Dritten keine Teil- nahme gewährt werden darf (Art. 5 Abs. 1 Bst. e). Sodann hat das Gericht insbeson- dere zu Beginn und während der Prozesshandlung alle weiteren zumutbaren Mass- nahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nur die rechtlich zuzulassenden Perso- nen (Verfahrensbeteiligte und u.U. die Öffentlichkeit) der Prozesshandlung folgen (Abs. 1). Welche Vorkehrungen das Gericht hierzu zu treffen hat, gibt die Verordnung teilweise vor. Insbesondere sollen die Anforderungen an den Einsatz der Ton- und Bild- übertragungssysteme (Art. 3) sowie die individuelle Anmeldung und die Benutzung in- dividueller Geräte (Art. 6) vor unbefugtem Zugriff durch Dritte schützen bzw. eine ent- sprechende Kontrolle erleichtern. Welche weiteren Massnahmen die Gerichte treffen, liegt in ihrem Ermessen. Wichtig ist, dass die Gerichtspersonen die zugeschalteten Personen und deren Umfeld, in dem sie sich befinden, wahrnehmen können. Möglich wäre etwa, den Teilnehmenden vorzuschreiben, eine zusätzliche Kamera zu installie- ren, die den gesamten Raum zeigt, in dem sie sich befinden. Im Weiteren sollten die Gerichtspersonen periodisch prüfen, wer an der Konferenz teilnimmt. Wenn unbe- kannte Personen wahrgenommen werden, muss das Gericht entsprechend reagieren. Im Weiteren kann das Gericht etwa die einzelnen Zugangsdaten (z.B. Identifikations- nummer und Passwort) separat versenden oder die Konferenz sperren, sobald alle