Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Regel ein geschlossener Raum, wobei eine andere Lokalität nicht ausgeschlos- sen ist.

Absatz 2 enthält eine zusätzliche technische Anforderung an die Infrastruktur: Die Ver- fahrensbeteiligten und die Gerichtspersonen müssen die Möglichkeit haben, sich ge- genseitig Dokumente (z.B. Aktenauszüge oder Beweismittel) zu präsentieren. Unter Umständen stellt das eingesetzte System zur Ton- und Bildübertragung diese heute gängige Möglichkeit bereits zur Verfügung.

Absatz 3 umschreibt weitere Anforderungen an die Infrastruktur der Gerichte, die in bestimmten Situationen erfüllt sein müssen:

− Weitere Anforderungen gelten erstens, wenn die Prozesshandlung zwar im Ge- richtssaal stattfindet, aber die Teilnahme einer verfahrensbeteiligten Person per Video- oder Telefonkonferenz geplant ist (Bst. a): Die zugeschaltete Person, die Gerichtspersonen sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten müssen sich gegen- seitig hören und gegebenenfalls auch sehen können. Dazu ist neben einem ge- eigneten Saal unter Umständen auch ein grosser Bildschirm mit entsprechen- dem Tonsystem erforderlich.

− Zweitens ist ein angemessener Saal mit der entsprechenden technischen Aus- stattung (Bildschirm, Ton etc.) notwendig, wenn die geplante Prozesshandlung öffentlich ist und sich Personen zur Teilnahme angemeldet haben (Bst. b). Der Öffentlichkeit ist ein angemessener Zugang zur Prozesshandlung zu gewähren (Art. 141a Abs. 3 nZPO). Insbesondere muss das Gericht gewährleisten können, dass die Prozesshandlung zeitgleich in Ton und Bild übertragen wird und der Ton verständlich und das Bild sichtbar ist (siehe Art. 10 Abs. 2 Bst a und b).

− Drittens hält Buchstabe c fest, dass es die Infrastruktur der Gerichte erlauben muss, Ton und Bild aufzuzeichnen, wenn und soweit eine Aufzeichnungspflicht besteht (siehe Art. 141b Abs. 1 Bst. b nZPO und Ziff. 1.2).

Die Gerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Prozesshandlungen mittels Video- oder Telefonkonferenzsystemen durchzuführen (vgl. Art. 141a nZPO: «Das Gericht kann [...]»). Es liegt (unter Vorbehalt der allgemeinen Verfahrensgarantien) im Ermes- sen der Gerichte, ob sie elektronische Mittel einsetzen bzw. den Einsatz solcher Mittel gewähren, auch wenn die Parteien dies im Einzelfall verlangen. Es wird den Gerichten mit Blick auf die Erfahrungen während der Corona-Pandemie, die technischen und technologischen Entwicklungen, den Zugang zur Justiz sowie die Effizienz der Verfah- ren allerdings empfohlen, die entsprechende Infrastruktur bereitzustellen und dem Ein- satz der elektronischen Mittel offen gegenüberzustehen.

Die Information der Gerichte zuhanden der teilnehmenden Personen über die erforder- liche Infrastruktur richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.