Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Arbeitstage vor der Prozesshandlung zu erfolgen, das heisst, beim Gericht einzugehen. Das ermöglicht dem Gericht, die erforderlichen Vorbereitungen (siehe Art. 10) zu tref- fen.
Das Gericht stellt den angemeldeten Personen nach Absatz 2 spätestens einen Ar- beitstag vor der Prozesshandlung die für die Verfolgung der Prozesshandlung erfor- derlichen Angaben zu. Dabei handelt es sich bei elektronischer Teilnahme insbeson- dere um die Zugangsdaten zur Ton- und Bildübertragung. Für den Zugang vor Ort wer- den Ort und Zeit der Übertragung mitgeteilt. Im Weiteren informiert das Gericht die angemeldeten Personen über das Verbot, unberechtigten Dritten die Zugangsdaten weiterzuleiten oder ihnen den Zugang auf andere Art zu ermöglichen sowie Ton und Bild aufzuzeichnen.
Art. 10 Durchführung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung
Im Unterschied zur Durchführung einer Prozesshandlung vor Ort, wo auch die Öffent- lichkeit vor Ort teilnimmt, können die Verfahrensbeteiligten bei elektronischer Teil- nahme nicht erkennen, welche Personen die Prozesshandlung verfolgen. Daher soll das Gericht die Verfahrensbeteiligten zu Beginn der Prozesshandlung über die Perso- nen informieren, die die Prozesshandlung (vor Ort oder über elektronische Mittel) ver- folgen (Abs. 1). Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass die betroffenen Personen wis- sen, wer zur Prozesshandlung und damit zu ihren Daten Zugang hat, womit insbeson- dere auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Transparenz entsprochen wird.
Nach Absatz 2 trifft das Gericht alle zumutbaren Vorkehren, um zu gewährleisten, dass die Prozesshandlung zeitgleich bzw. ohne Verzögerung in Ton und Bild übertragen wird (Bst. a) und der Ton verständlich und das Bild sichtbar ist (Bst. b). Hierfür hat das Gericht beim Zugang vor Ort die erforderlichen technischen Mittel wie namentlich einen hinreichend grossen Bildschirm und eine geeignete Tonanlage bereitzustellen, so dass alle interessierten Personen der Ton- und Bildübertragung folgen können. Im Weiteren stellt das Gericht sicher, dass das Publikum bzw. die zugeschalteten Personen wäh- rend der Prozesshandlung stummgeschaltet bleiben (Bst. c). Das dient dem Gericht, um einen störungsfreien Ablauf zu gewährleisten.
Nach Absatz 3 haben die Personen, die der Übertragung der Video- oder Telefonkon- ferenz vor Ort oder elektronisch folgen, ihre Identität nachzuweisen, wenn das Gericht dies verlangt bzw. Zweifel an der entsprechenden Identität bestehen. Für den Zugang zu den Gerichtsräumlichkeiten gelten im Übrigen die allgemeinen Zugangsregelungen, die auch bei der Durchführung der Prozesshandlung ohne elektronische Mittel vor Ort Anwendung finden.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Gemäss Artikel 407f nZPO finden die neuen Gesetzesbestimmungen zum Einsatz der elektronischen Mittel zur Ton- und Bildübertragung auch Anwendung auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der nZPO rechtshängig sind. Da es sich bei der VEMZ um eine Ausführungsverordnung dieser Bestimmungen handelt (Art. 141b Abs. 3 nZPO) und sie auch zeitgleich mit der nZPO am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, regelt Artikel