Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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(Art. 176a, 187 Abs. 1 und 193 nZPO). Erfolgte Aufzeichnungen sind stets zu den Akten zu nehmen (Art. 176a Bst. c nZPO).
Der Zugang zu den Prozesshandlungen muss für die Öffentlichkeit auch beim Einsatz elektronischer Mittel gewährleistet bleiben, sofern eine Prozesshandlung gemäss ZPO öffentlich ist (Art. 141a Abs. 3 nZPO). Das Gericht hat den Zugang auf Antrag hin vor Ort zu verschaffen, es kann den Zugang aber auch (ohne vorherigen Antrag) über elektronische Mittel gewähren.
Bei grenzüberschreitenden Telefon- und Videokonferenzen sind die Regeln der inter- nationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zu beachten (siehe Ziff. 5.1). Derzeit werden die Regelungen zum Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im Rahmen eines aus- ländischen Zivilverfahrens revidiert, damit eine Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person mittels Telefon- oder Videokonferenz einfacher durchgeführt werden kann.7
Elektronische Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei Prozesshandlungen sind auch Teil der Vorlage für ein Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kom- munikation in der Justiz (E-BEKJ).8 Das BEKJ soll die Grundlage schaffen, dass alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien künftig über eine sichere Plattform mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten elektronisch austauschen können.9 Artikel 5 Buchstabe a E-BEKJ sieht vor, dass die für den Aufbau und den Betrieb der Plattform zuständige Körperschaft insbesondere auch «zusätzliche Dienstleistungen und technische Mittel [...] zur Ton - und Bildübertragung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht» anbieten kann. Werden entsprechende Mittel angebo- ten, um sie bei der Durchführung einer Prozesshandlung in Zivilverfahren einzusetzen, müssen die Vorgaben der ZPO sowie der konkretisierenden Ausführungsverordnung (VEMZ) entsprechend erfüllt sein.
1.3 Konkretisierungsbedarf auf Verordnungsstufe
Damit das Gericht Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bild- übertragung durchführen kann, müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Die zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild an die verschiedenen Orte muss funktionieren. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass ein einsatzbereites und funk- tionierendes Ton- und Bildübertragungssystem vorhanden ist und die Gerichtsperso- nen sowie die weiteren am Verfahren beteiligten Personen auch über die weiteren not- wendigen technischen Hilfsmittel verfügen. Ebenso muss soweit möglich gewährleistet sein, dass die Video- oder Telefonkonferenz störungsfrei durchgeführt und eine Auf- zeichnung erstellt werden kann. Daher soll der Bundesrat gestützt auf Artikel 141b Ab- satz 3 nZPO die technischen Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Mittel in Zivilverfahren präzisieren.
7 Siehe die vom Parlament angenommene Motion 20.4266 «Modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 20. Oktober 2020, die den Bundesrat beauftragt, die Erklärung Nr. 5 der Schweiz zum HBewÜ anzupassen; siehe auch den Vorentwurf zur Umsetzung dieser Motion; er ist abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Laufende Rechtssetzungsprojekte > Grenzüberschreitende Zivilprozesse (zuletzt besucht am 21. Dezember 2023).
8 Dieser Gesetzesentwurf ist Teil des Projekts Justitia 4.0, mit dem die Eidgenössischen Gerichte und die kantonalen Straf- und Justizvollzugsbehörden den digitalen Wandel in der Schweizer Justiz in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren vorantreiben wollen.
9 Siehe Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2023 zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz, BBl 2023 679, Ziff. 4. 7/25