Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Übersicht

Mit Inkrafttreten der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am

1. Januar 2025 wird neu die Möglichkeit geschaffen, zukünftig mündliche Pro- zesshandlungen in Zivilverfahren mittels Video- und ausnahmsweise mittels Te- lefonkonferenzen durchzuführen. Dabei müssen bestimmte technische Voraus- setzungen und Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit er- füllt sein. Insbesondere ist erforderlich, dass die Gerichte und Verfahrensbetei-

ligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz der Ton- und

Bildübertragungssysteme gewisse Vorgaben eingehalten werden. Durch ausrei- chende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewähr- leistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durch- führung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hin-

reichend geschützt sind.

Ausgangslage

Am 1. Januar 2025 wird die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (nZPO) in Kraft treten. Im Rahmen dieser Revision wurden neue Regelungen zum Einsatz elekt- ronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung für Zivilverfahren in der Schweiz geschaf- fen (Art. 141a und 141b nZPO). Neu können die Gerichte unter bestimmten Vorausset- zungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen, Anhörungen und Einver- nahmen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme über solche Mittel gestat- ten. Auch haben die Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Zeugeneinvernahme, eine Gutachtenserstattung, eine Parteibefragung oder eine Be- weisaussage mittels Video- oder Telefonkonferenz anzuordnen. Der Einsatz der elekt- ronischen Mittel setzt in jedem Fall voraus, dass bestimmte technische Voraussetzun- gen erfüllt und der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. Zur Kon- kretisierung dieser Vorgaben ist der Bundesrat beauftragt, die technischen Vorausset- zungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu regeln.

Inhalt der Vorlage

Die Verordnung regelt, welche technischen Voraussetzungen und welche datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Gerichte in Zivilverfahren elektronische Mittel zur Ton- und Bildübertragung einsetzen können. Damit die Video- oder Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und soweit möglich stö- rungsfrei durchgeführt werden können, sieht die Verordnung vor, über welche Infra- struktur die Gerichte und Verfahrensbeteiligten verfügen müssen, um mittels Video- oder Telefonkonferenz eine Prozesshandlung durchzuführen bzw. an dieser teilzuneh- men. Auch konkretisiert die Verordnung die Massnahmen, die das Gericht im Rahmen der Prozessleitung ergreifen kann, um während der Video- oder Telefonkonferenz ei- nen geordneten Ablauf sicherzustellen.

Um einen angemessenen Datenschutz und eine zureichende Datensicherheit beim Einsatz der elektronischen Mittel zu gewährleisten, regelt die Verordnung bestimmte