Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten
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Teilnehmenden verbunden sind. Letztere Massnahme verhindert, dass sich Teilneh- mende des nächsten Meetings bereits verbinden und mithören können. Ohnehin steht es den Gerichten frei, die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz zu verweigern, wenn sie befürchten, dass unbefugten Dritten Zugriff verschafft wird.
Absatz 1 konkretisiert im Weiteren, dass das Gericht – im Rahmen der richterlichen Prozessleitung nach Artikel 124 ZPO – dafür zu sorgen hat, dass die Prozesshandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz geordnet abläuft. Hierzu kann es – neben den Anweisungen, die es vor der Prozesshandlung festlegt und den Verfahrensbeteiligten mitteilt – während der Video- oder Telefonkonferenz weitere Regeln festlegen. So kann das Gericht etwa einen genauen Ablauf definieren oder die Beteiligten auffordern, die Räumlichkeit zu wechseln, wenn die Prozesshandlung durch Nebengeräusche gestört wird. Sodann haben die Gerichte dafür zu sorgen, dass die Anweisungen auch einge- halten werden. Hierzu müssen sie einschreiten, wenn gegen die Regeln verstossen wird. Sie haben gestützt auf Artikel 128 Absatz 1 und 2 ZPO insbesondere die Mög- lichkeit, Verweise zu erteilen, Ordnungsbussen auszusprechen und den Ausschluss von der Verhandlung anzuordnen, wenn Anstand verletzt oder der Geschäftsgang ge- stört wird. Unter Umständen müssen die Gerichte die Video- oder Telefonkonferenz auch abbrechen, wenn die digitale Durchführung nicht mehr ordnungsgemäss möglich ist.
Das Gericht hat (wie bei ordentlich durchgeführten Prozesshandlungen) nicht die Pflicht, die Identität jeder einzelnen teilnehmenden Person zu prüfen. Allerdings hat es eine solche Prüfung vorzunehmen, wenn es Zweifel an der Identität einer teilnehmen- den Person hat; sodann fordert es diese auf, Papiere vorzulegen, die die entspre- chende Identität belegen (Abs. 2).
Im Weiteren kann das Gericht verlangen, dass sich bestimmte Personen nicht in den- selben Räumen aufhalten, etwa um Beeinflussungen zu vermeiden (Abs. 3). Verfah- rensbeteiligte können unter direkter Beeinflussung stehen, wenn andere Personen im gleichen Raum anwesend sind. Problematisch und von Vornherein untersagt ist dies dann, wenn das Gericht (und die anderen Parteien) von der Teilnahme der Drittperson keine Kenntnis haben. Dritte, die sich online zuschalten, haben sich vorgängig anzu- melden bzw. einen entsprechenden Antrag zu stellen (Art. 9 Abs. 1).
Art. 8 Aufzeichnung
Artikel 8 regelt die Vorgaben bei der Aufzeichnung. Der neue Artikel 141b Absatz 1 Buchstabe b nZPO sieht vor, dass bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Be- weisaussagen und persönlichen Anhörungen eine Anfertigung von Bild- und Tonauf- nahmen (Aufzeichnung) erfolgt. Bei den übrigen Verhandlungen kann ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Aufzeichnung erfolgen, soweit eine Verhand- lung nicht ausschliesslich der freien Erörterung des Streitgegenstandes oder dem Ver- such der Einigung dient.
Absatz 1 stellt klar, dass nur das Gericht befugt ist, die Video- oder Telefonkonferenz aufzuzeichnen. Allen anderen beteiligten Personen sowie der Öffentlichkeit ist die Auf- zeichnung untersagt (siehe auch Art. 4 Bst. b).