Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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(insb. Randdaten und Aufzeichnungen) zwecks Weitergabe ans Gericht gespei- chert sind. Sobald die Daten dem Gericht erfolgreich übermittelt worden sind, müssen die Anbieterinnen diese in ihren Systemen vernichten. Um das Risiko eines Datenverlusts bei der Übermittlung möglichst gering zu halten, soll die Vernichtung erst erfolgen, nachdem bei der Anbieterin eine Empfangsbestäti- gung des Gerichts eingetroffen ist. Einige Anbieterinnen sehen in ihren Daten- schutzrichtlinien vor, dass sie persönliche Daten an Dritte weitergeben oder Me- tadaten wie beispielsweise Dauer, Standort, Teilnehmeridentifikation und An- zahl der Teilnehmenden sammeln, zu eigenen Zwecken verarbeiten und/oder Dritten zur Verfügung stellen. Daher hat das Gericht diese Richtlinien sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mittels Vereinbarung eine Sammlung, Verarbei- tung und Bekanntgabe der Daten auszuschliessen.22 Vorbehalten bleiben ge- setzlich normierte Verpflichtungen, die Daten während einer bestimmten Zeit- spanne aufzubewahren, etwa die Aufbewahrungspflichten nach dem Bundes- gesetz vom 18. März 201623 betreffend die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs (siehe insb. dessen Art. 26 Abs. 5 und 27 Abs. 3).

Sind die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, kann eine datenschutz- und datensicher- heitskonforme Audio- und Videokonferenz gewährleistet werden.

Um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, haben die Gerichte bei den An- bieterinnen soweit erforderlich entsprechende Zusicherungen zur Übertragung und zum Umgang mit den Daten einzuholen und allenfalls auch gewisse Kontrollen vorzu- nehmen.

Um die Gerichte bei der Prüfung und Wahl der Systeme zu unterstützen, können die Kantone für ihr Gebiet Listen mit Ton- und Bildübertragungsprogrammen führen, die die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllen und demnach von den Gerichten ein- gesetzt werden dürfen (Abs. 3). Solche Listen können sich zwecks Einheit und vor dem Hintergrund der beschränkten Ressourcen der Gerichte aufdrängen, wobei den Ge- richten die Möglichkeit bleibt, auch andere Systeme einzusetzen, sofern die entspre- chenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allenfalls können die Kantone auch eigene Sys- teme anbieten oder Systeme privater Anbieterinnen so konfigurieren, dass die entspre- chenden Anforderungen erfüllt sind. Möglich ist, dass die Kantone je eigene Listen an- fertigen oder aber kantonsübergreifende Listen verfassen. Die Kantone hätten die ent- sprechenden Dienste und Produkte allerdings insbesondere bei Updates regelmässig neu zu beurteilen und – sofern die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind – das Produkt von der Liste zu streichen und gegebenenfalls neue Systeme hinzuzufügen. Zur Füh- rung solcher Listen ist unter Umständen eine kantonale Umsetzungsgesetzgebung er- forderlich, um die Kompetenzen und Zuständigkeiten für die Führung der entsprechen- den Listen zu regeln. Gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis soll insbesondere geprüft werden, ob diese vorgeschlagene Regelung bzw. die Möglichkeit zur Führung solcher Listen genügt oder ob allenfalls eine entsprechende Pflicht zur Führung solcher Listen vorgesehen werden soll.

22 Siehe Merkblatt EDÖB (Fn. 13), S. 2.

23 SR 780.1