Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
es den Kantonen frei, dem Absatz 5 entsprechende Auflagen auch künftig in der Be-
willigung vorzusehen.
Anstelle der heutigen Regelung für Formel-E-Rennen soll der Absatz 5 dahingehend
umformuliert werden, dass das ASTRA künftig Weisungen zum Vollzug der Bewilli-
gungserteilung durch die Kantone erlassen kann.
1.4 Aufhebung der Befristung für die Mehrgewichtskompensation bei alternati-
ven und emissionsfreien Antriebssystemen
Ausgangslage
In der EU ist am 14. August 2019 die Verordnung (EU) 2019/124213, die eine Mehrge-
wichtskompensation für alternative und emissionsfreie Antriebssysteme vorsieht, in
Kraft getreten. Weiter sind in der EU Rechtsakte14 in Kraft getreten, die für schwere
Sachentransportfahrzeuge mit aerodynamisch optimierten Führerkabinen grössere
Längen als bisher zuliessen. Mit diesen Längen- und Gewichtskompensationen wollte
die EU verhindern, dass die Ladekapazität durch die umweltfreundlichen Technologien
im Vergleich zu konventionellen Fahrzeugen reduziert wird. Die alternativen Technolo-
gien wurden so marktfähig gemacht.
Mit der Änderung vom 17. Dezember 202115 hat der Bundesrat Anpassungen gestützt
auf diese EU-Regelung im Schweizer Verordnungsrecht beschlossen. Sie sind na-
mentlich im Hinblick auf die Klimaziele der Schweiz positiv zu bewerten.
Bei gewissen Fahrzeugkombinationen und fünfachsigen Lastwagen hatten die Verord-
nungsänderungen zur Folge, dass die in Artikel 9 Absatz 1 SVG festgelegten Werte
überschritten werden. Die auf Verordnungsebene verankerten Bestimmungen wurden
deshalb zeitlich befristet bis zu einer definitiven Regelung im SVG. Der Bundesrat
stützte sich dabei auf Artikel 106 Absatz 5 SVG. Diese Bestimmung gibt dem Bundesrat
die Möglichkeit, beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen vorläufige Massnah-
men zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
13 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen
für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956, ABl. L 2024/1610, 6.6.2024.
14 Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates
zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, Fassung gemäss ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1.
Beschluss (EU) 2019/984 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten, Fassung gemäss ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 30.
Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Fassung gemäss ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17, aufgehoben durch Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
15AS 2022 13 und AS 2022 14.