Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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rung in eine generelle Ausnahme kleiner. Durch das Verfahren der vereinfachten Zustimmung (Artikel 79 Absatz 5 VRV) soll eine Entlastung der kantonalen Bewilligungsbehörden erfolgen.

Aufgrund der SVG-Revision sind bisher verbotene motorsportliche Veranstaltungen neu zulässig. Austragungsstandorte werden einen Mehraufwand für die Prüfung entsprechender Gesuche und das Bewilligungsverfahren (Art. 95 VRV) vorsehen müssen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft, Umwelt

Es sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten, welche die Volkswirtschaft, Gesellschaft oder die Umwelt betreffen.

Die Transporte, die unter die angepassten Ausnahmeregelungen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen werden, sind nicht neu, sondern wurden bisher einfach tagsüber oder mit einer Bewilligung ausgeführt. Volkswirtschaftlich ist damit ein geringfügiger Vorteil verbunden, weil flexible Transportzeiten einzelner Fahrten die Kapazität der Infrastruktur besser nutzen lassen. Durch die generelle Ausnahme von Nachtfahrten für Baustellen, werden die Unternehmen vom administrativen und finanziellen Aufwand des Bewilligungsverfahrens entlastet.

Die zur Verfügung stehenden Daten und Auswertungsmöglichkeiten erlauben keine exakte Aussage zum Mengengerüst der allenfalls künftig unter den vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen stattfindenden Fahrten. Die zusätzlichen Lärmemissionen durch Sonntags- und Nachtfahrten dürften sich in einem geringen Rahmen bewegen. Es handelt sich um spezielle Fahrten bzw. Fahrzeuge, die zahlenmässig nicht stark ins Gewicht fallen. Bei den vorgeschlagenen Ausnahmen finden diese Fahrten schon heute am Sonntag oder nachts statt, einfach mit einer Bewilligung anstelle der vorgeschlagenen generellen Ausnahme. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass sich die betreffenden Fahrten automatisch in die Fahrverbotszeit verlagern. Organisatorische und arbeitsrechtliche Gründe sprechen dagegen. Beispielsweise muss sichergestellt sein, dass am Lade- oder Abladeort Arbeitsbetrieb herrscht, damit die Ware überhaupt umgeschlagen werden kann. Für die dort arbeitenden Personen muss eine Sonntags- oder Nachtarbeitsbewilligung vorliegen und sie erhalten eine höhere Entlöhnung. Diesen Mehraufwand in organisatorischer und finanzieller Hinsicht werden Unternehmen nur dann auf sich nehmen, wenn die Rahmenbedingungen keine andere Lösung erlauben. Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen Missbrauchspotential auszugehen.

Das Schutzziel des Sonntags- und Nachtfahrverbots, nämlich der Schutz der Bevölkerung vor Strassenlärm, wird mit den vorgeschlagenen Anpassungen nicht unterwandert, da Ausnahmen bereits heute mit einer Bewilligung möglich sind. Zudem sind die vorgeschlagenen Änderungen breit abgestützt und führen zu konsistenteren Ausnahmen. Gemessen am ganzen Gütertransport handelt es sich dabei um geringe Volumina. Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind somit marginal und lassen sich durch die mit der Änderung herbeigeführten Verbesserungen (Tierwohl, Wegfall administrativer Hürden) rechtfertigen. Auch in Anbetracht der bereits bestehenden Ausnahmen scheinen die Vorschläge gerechtfertigt.

Im Bereich der sportlichen Veranstaltungen hat die vorliegende Verordnungsrevision keine über die Revision des SVG hinausgehenden Auswirkungen. Die Zulassung von