Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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Die beantragte Neuregelung

Inzwischen hat das Parlament mit der SVG-Revision vom 17. März 202316 dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Überschreitungen des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zuzulassen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen (Art. 9 Abs. 2bisSVG).

Die bis zum 31. Dezember 2030 vorgesehene Befristung im Verordnungsrecht, konkret in Artikel 65 Absatz 6 und Artikel 67 Absatz 1quarterVRV sowie Artikel 95 Absatz 1ter VTS, kann deshalb aufgehoben werden. Die Befristung geht aus den jeweiligen Fussnoten zu diesen Bestimmungen hervor.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Vorlage wird kein parlamentarischer Vorstoss erledigt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Ausnahmefahrzeuge und -transporte

Die Regelungen für Ausnahmefahrzeuge und -transporte sind nationalstaatlich geregelt und nicht an EU-Recht gebunden. Die vorgeschlagenen Änderungen gelten für in- und ausländische Transporteure gleichermassen.

2.2 Sonntags- Nachtfahrverbot

Beim Sonntags- und Nachtfahrverbot handelt es sich um eine schweizerische Regelung, die nicht einem EU-Erlass entsprungen ist. Allerdings kennen auch andere Länder ähnliche Fahrverbote und Ausnahmen davon.

2.3 Sportliche Veranstaltungen

Die Regelungen für motorsportliche Veranstaltungen sind nationalstaatlich geregelt und nicht an EU-Recht gebunden. Bisher verfügte die Schweiz mit dem Verbot von Rundstreckenrennen im Vergleich zu den übrigen europäischen Ländern über eine sehr restriktive Regelung. Auf Gesetzesstufe erfolgte eine Angleichung an den Umgang mit motorsportlichen Veranstaltungen im Ausland. Die vorliegend vorgeschlagenen Folgeanpassungen im Verordnungsrecht sind formeller Natur und haben keine unter diesem Kapitel zu erwähnenden eigenen Auswirkungen.

16 (AS 2023 453; BBl 2021 3026)