Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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VRV die Rechtsgrundlage. Durch eine Aufhebung des Artikels entstehen keine Regelungslücken.

1.3.2 Folgeanpassungen durch Aufhebung des Verbotes von Rundstreckenren-

nen (Art. 95 VRV)

Ausgangslage

Seit dem 1. April 2016 sind Formel-E-Rennen vom Verbot öffentlicher Rundstreckenrennen ausgenommen. Diese Ausnahme beschloss der Bundesrat auf Verordnungsebene und befristete sie auf fünf Jahre (Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e VRV). Mit Bundesratsbeschluss vom 20. Mai 2020 wurde die Befristung bis 31. März 2026 verlängert.

Das Verbot von Rundstreckenrennen in Artikel 52 SVG wurde aufgehoben. Öffentliche Rundstreckenrennen bedürfen gemäss Artikel 52 Absatz 1 SVG und 95 VRV aber weiterhin einer Bewilligung der Kantone. Der Kreis der bewilligungsfähigen Veranstaltungen erweitert sich durch die Aufhebung des Verbots von Rundstreckenrennen nun um die bisher im SVG und in Artikel 94 VRV verbotenen Veranstaltungen, namentlich öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen, Stock-Car-Veranstaltungen sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.

Für die Erteilung von Bewilligungen haben die Bewilligungsstellen die Vorgaben des SVG, namentlich des Artikels 52 Absatz 2 und 3 zu beachten. Dabei stehen die Erfordernisse der Verkehrserziehung, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes im Fokus. In Artikel 95 VRV werden bereits heute formelle und materielle Vorgaben für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen durch die Kantone gemacht. Die Interkantonale Kommission für Strassenverkehr hatte in den 70er-Jahren ergänzende Richtlinien für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen erarbeitet. Diese bilden noch heute neben den Bestimmungen im SVG und in der VRV die Grundlage für das Bewilligungsverfahren durch die Kantone. Die erwähnten Richtlinien sind in vielen Punkten nicht mehr aktuell und bedürfen angesichts der geänderten Rahmenbedingungen einer Überarbeitung oder Ablösung.

Die beantragte Neuregelung

In Artikel 95 Absatz 5 VRV wird heute die Bewilligung von Formel-E-Rennen durch die kantonale Behörde geregelt. Mit dem Wegfall des Verbots von Rundstreckenrennen bedarf es keiner spezifischer Regelungen mehr für Formel-E-Rennen. Formel-E-Rennen bedürfen wie alle anderen Veranstaltungen einer Bewilligung des Austragungskantons. Die heute geltende Regelung für Formel-E-Rennen in Absatz 5 soll daher aufgehoben werden. Nach Artikel 52 Absatz 1 SVG berücksichtigen die Bewilligungsbehörden unter anderem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit. Gestützt darauf steht