Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2.5 Überführen von bewilligungspflichtigen Fahrten gemäss Artikel 92 Absatz 2

Buchstabe c VRV in eine generelle Ausnahme sowie Ausdehnung auf Fahr-

ten für die Pflege des öffentlichen Raums durch das Gemeinwesen (Art. 91a Abs. 1 Bst. o VRV)

Ausgangslage

Fahrten für den Bau und Unterhalt von Strassen, Geleisanlagen sowie von Elektrizitäts-, Wasser- und Telekommunikationsinfrastruktur dürfen nachts und an Sonntagen durchgeführt werden, wenn eine Ausnahmebewiligung nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c VRV vorliegt. Die Verfügbarkeit der genannten Einrichtungen ist von hohem öffentlichen Interesse, weshalb die Behörden die Bewilligungen üblicherweise im beantragten Umfang ausstellen. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Bauarbeiten wegen wetterbedingten Verzögerungen oder anderen Gründen teilweise schlecht terminierbar sind. Dies führt in der Folge zu dringlichen Änderungsanträgen, verbunden mit zusätzlichem administrativem Aufwand bei den Kantonen und Antragstellern.

Im öffentlichen Interesse sind insbesondere an Wochenenden und an Sommerabenden auch die Pflege, die Reinigung und der Unterhalt von Pick-Nick- und Parkanlagen in Naherholungsgebieten. Damit die Einsatzkräfte im Auftrag der Gemeinden ihre Arbeit rasch und wirkungsvoll erledigen können, sind sie darauf angewiesen, die betreffenden Orte mit geeigneten Transport- und Arbeitsfahrzeugen anfahren zu können. Hierzu gehören insbesondere eingesetzte Motorkarren und Kleintraktoren, die mit Reinigungsgeräten, Tanks und Entsorgungsbehältern versehen werden. Heute besteht diese Möglichkeit für die Gemeinden im Anwendungsbereich des Sonntags- und Nachtfahrverbot nicht.

Die beantragte Neuregelung

Nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c VRV können Ausnahmebewilligungen für Bau und Unterhalt von Strassen, Gleisanlagen und Werkleitungen erteilt werden. Diese Bewilligungsmöglichkeit soll in eine generelle Ausnahme vom Verbot überführt und in Artikel 91a Absatz 1 VRV als neuer Buchstabe o aufgenommen werden. Damit wird einem Anliegen der asa Rechnung getragen. Eine extensive Nutzung der neu generellen Ausnahme ist unwahrscheinlich, da die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen die Arbeit in der Nacht und am Sonntag eingrenzen. Somit wird die Ausnahme weiterhin nur in berechtigten Fällen, beispielsweise bei Bauarbeiten an tagsüber stark frequentierten Strassen, zur Anwendung kommen.

Durch die Verschiebung der Bewilligungsmöglichkeit in eine generelle Ausnahme entfällt die Möglichkeit der Ermessensausübung und der fallweisen Präzisierung durch die Bewilligungsbehörde. Die Vorschrift muss daher hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die Betroffenen und die Kontrollbehörden Rechtsicherheit in deren Anwendung haben. Verschiedene Ausdrücke in der Bestimmung sollen daher den heutigen Anforderungen angepasst und mit relevanten Vorschriften und Definitionen in Einklang gebracht werden:

• Der Begriff «Strasse» bedarf grundsätzlich keiner Anpassung. Er ist durch die

Artikel 1 Absatz 1 SVG und Artikel 1 Absatz 1 VRV definiert, soll aber nicht nur den Fahrbahnkörper, sondern alle Anlagen erfassen, die zur technisch richtigen