Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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Höchstgeschwindigkeit kann mit Hinblick auf die Sicherheit in begründeten Fällen Bestandteil der Bewilligung sein, muss aber nicht.

Die Weisungsbefugnis soll es dem ASTRA erlauben, bei Bedarf die allgemeinen Vorgaben für die Bewilligungserteilung im SVG genauer zu spezifizieren. Damit sollen die Bewilligungsstellen eine Vollzugshilfe erhalten, die der Vereinheitlichung des Vollzugs dient. Die Kantone und massgebenden Verbände sollen bei der Ausarbeitung einer solchen Vollzugshilfe einbezogen werden.

3.4 Aufhebung Befristung Mehrgewichtskompensation

3.4.1 Art. 65 Abs. 6 und Art. 67 Abs. 1quater VRV

Wie in Ziffer 1.4 geschildert, erlaubt die nun vorliegende Rechtsgrundlage die Befristung der Gültigkeit von Artikel 65 Absatz 6 sowie Artikel 67 Absatz 1quaterVRV aufzuheben. Mit der dauerhaften Regelung wird die Investitionssicherheit für Fahrzeughalter erhöht und der kontinuierliche (internationale) Verkehr mit den betroffenen Fahrzeugen gewährleistet.

3.4.2 Art. 95 Abs. 1ter VTS

Die Mehrgewichtskompensation hat auch in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften Niederschlag gefunden. Die Gültigkeit von Artikel 95 Absatz 1terVTS wurde ebenfalls befristet. Auch hier soll die Befristung in der Fussnote aufgehoben werden.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird der Schutz der Nationalstrasseninf rastruktur erhöht und die Ressourcen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Kantonen werden entlastet. Betreffend die vereinfachte Zustimmung (Artikel 79 Absatz 5 VRV) wird zur Erstellung der einheitlichen Vorgaben ein einmaliger Aufwand anfallen.

Die Anpassung der Ausnahmetatbestände zum Sonntags- und Nachtfahrverbot hat weder finanzielle noch personelle oder andere Auswirkungen auf den Bund. Das gleiche gilt für die Änderungen bezüglich der (motor-)sportlichen Veranstaltungen. Allenfalls ergibt sich ein einmaliger Aufwand zur Erstellung einer Vollzugshilfe.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Die Anpassungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete mit Ausnahme des sich leicht verändernden Vollzugs des Sonntags- und Nachtfahrverbots durch die kantonalen Polizeibehörden. Dieser Vollzug kann mit den bestehenden Kontrollstrukturen umgesetzt werden. Der Bewilligungsaufwand für Nachtbaustellen wird durch die Überfüh-