Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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Ansprüchen für die Weiterverarbeitung nicht mehr genügen. Mit der Möglichkeit des rechtzeitigen Transports solcher Güter kann unter anderem dem Aspekt der Nachhaltigkeit Rechnung getragen werden.

Die Begriffe Verbrauch und Weiterverarbeitung umfassen dabei auch die Bereitstellung von Schnittblumen durch den Lieferanten gegenüber dem Kunden. Als Beispiel können neben den Schnittblumen auch frisches Getreide, Molke, Schlachtabfälle oder Trester genannt werden, die der Produktion von Tierfutter dienen. Lebensmittel, die nicht unter die Ausnahme in Artikel 91a Absatz 1 Buchstabe g VRV fallen, können von der vorgeschlagenen Ausnahme hingegen nicht profitieren, da sie das Kriterium der raschen Verderblichkeit nicht erfüllen. Die kurze Verbrauchsfrist soll die Anwendungsfälle auf wenige Fahrten eingrenzen. Bei längeren Verbrauchsfristen lassen sich die Transporte so organisieren, dass sie ausserhalb der Fahrverbotszeiten durchführbar sind.

In anderen Erlassen, in der Rechtsprechung oder in Normen besteht im Gegensatz zu Lebensmitteln (Art. 91a Abs. 1 Bst. g VRV) keine verbindliche Definition für verderbliche Güter, auf welche in der Ausnahme explizit referenziert werden kann. Mit der gewählten Formulierung ist eine Eingrenzung gut möglich. Es obliegt den Transportierenden anlässlich von Kontrollen des Fahrverbots den Nachweis zu erbringen, dass das transportierte Gut die geforderten Eigenschaften aufweist. Die Vollzugsbehörde hat die Möglichkeit, die Ladung zu kontrollieren und weitere Abklärungen zu tätigen.

3.2.4 Art. 91a Abs. 1 lit. kbis VRV

In Wintersportorten und generell in Berggebieten sind abgelegene Siedlungen und Liegenschaften im Winter vielfach nur mit Raupenfahrzeugen erreichbar. Nebst Motorschlitten, die nicht unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen, sollen auch mit Raupen ausgerüstete Quads und All Terrain Vehicles (ATVs) für die Versorgung solcher Örtlichkeiten genutzt werden dürfen. Diese Fahrzeuge sind oft gewerbliche Traktoren und Motorkarren, die wegen den für sie geltenden vergleichsweise hohen Lärmgrenzwerten (Traktoren bis 85 dB(A) vs. Lastwagen bis 82 dB(A)) in anderen Fällen weiterhin unter das Verbot fallen sollen. Die Fahrzeuge werden teils abseits befahrbarer Strassen eingesetzt. Das bedingt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Ämter. Diese Bewilligung kann mit zweckmässigen Auflagen versehen werden. Mit diesen Fahrzeugen werden keine langen Strecken zurückgelegt. Durch ihre speziellen Eigenschaften ist ihr Einsatzgebiet örtlich und zeitlich (Wintermonate) eingeschränkt.

3.2.5 Art. 91a Abs. 1 Bst. o VRV

Laut dem geltenden Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c VRV darf für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen für Strom, Wasser und Telekom eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die entsprechenden Einsätze erfolgen meist im Dienst der Allgemeinheit und sind im öffentlichen Interesse, vielfach im Auftrag einer Behörde und nicht selten handelt es sich um Notfälle. Die Planung kann sich durch Verzögerungen oder nach Bekanntwerden des Schadensausmasses kurzfristig ändern, was Anpassungen der Bewilligungen nach sich zieht.