Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten
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Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind (z. B. Kunstbauten und Signale; vgl. Artikel 6 NSG8).
• Aufgrund der zunehmenden Diversifizierung im Bereich der Energieversorgung
(Elektrizität, Gas, Fernwärme) soll anstelle der heutigen, bespielhaften Nennung der «Stromleitung» die technologieneutrale Formulierung «Energieversorgung» verwendet werden.
• Der Begriff «Telekomleitungen» soll durch den im Fernmeldegesetz vom 30. April
19979 definierten Überbegriff «Fernmeldeanlagen» ersetzt werden.
Fahrten für die «Pflege des öffentlichen Raums» sollen in den Ausnahmetatbestand aufgenommen werden, da auch sie ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen. Die Allgemeinheit erwartet, dass Pick-Nick-Plätze, Parks, Aussichtspunkte und öffentliche WC-Anlagen auch dann sauber und gepflegt sind, wenn deren Instandhaltung nur während den Verbotszeiten möglich ist (z. B. Sonntagmorgen). Damit die Gemeinden für diese Aufgaben bei der Wahl der Einsatzmittel nicht eingeschränkt sind, sollen auch Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen (z. B. Traktoren oder als Lastwagen zugelassene Kommunalfahrzeuge).
1.2.6 Neuregelung der Leerfahrten bei bewilligten Ausnahmen (Art. 92 Abs. 1 und 1bis VRV)
Ausgangslage
Im Anschluss an eine bewilligte Transportfahrt während dem Sonntags- und Nachtfahrverbot ist eine unumgängliche Fahrt ohne Beladung (Leerfahrt) zu bewilligen.10 Die Leerfahrt ist in der Bewilligung festzuhalten und deren Ziel anzugeben11, wobei sich in der Praxis Fragen zur Auslegung der Vorschrift stellen. Der nicht näher definierte Begriff der Unumgänglichkeit führt regelmässig zu Diskussionen zwischen Bewilligungsbehörden und Gesuchstellern. Ein uneinheitlicher Vollzug ist die Folge. In der Praxis wird als Massstab oft die Leerfahrtenregelung in Artikel 91a Absatz 3 VRV herangezogen, welche eine maximale Dauer der Leerfahrt von 30 Minuten vorsieht. Unumgänglich sind Leerfahrten meist bereits deshalb, weil das Fahrzeug und der Fahrer oder die Fahrerin am Abladeort während der begrenzten Arbeitszeit blockiert wären. Aufgrund der im Fahrtschreiber vorgeschriebenen Wartezeit könnten andere Aufträge unter Umständen nicht mehr ausgeführt werden. Ausserdem kommt es oft vor, dass die Fahrzeuge nicht am Abladeort verbleiben können, da sie dort verkehrsstörend oder anderweitig im Weg sind. Die Umstände und die maximale Dauer einer bewilligungsfähigen Leerfahrt sollen mit Blick auf eine Vereinheitlichung der Bewilligungspraxis nun explizit in Artikel 92 VRV geregelt werden.
Die beantragte Neuregelung
Die vorgesehene Anpassung sieht generell Leerfahrten von 30 Minuten vor. Die 30 Minuten sind dabei an die Leerfahrtenregelung bei den generellen Ausnahmen in Artikel 91a Absatz 3 VRV angelehnt. Diese Regelung bewährt sich seit längerer Zeit.
8 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007; SR 725.11.
9 Vgl. Art. 3 lit. d Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10).
10 Vgl. Art. 92 Abs. 1 VRV.
11 Vgl. Art. 93 Abs. 2 VRV.