Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten
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Für längere Leerfahrten müssen die Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 92 Absatz 1 VRV erfüllt sein. Dieser Umstand wird in einem neuen Absatz 1bispräzisiert. Da mit der vorgeschlagenen Regelung eine Leerfahrt stets zulässig ist, muss sie im Normalfall nicht in der Bewilligung spezifiziert werden. Zwar können mit dieser einfachen Regelung voraussichtlich nicht alle Spezialfälle abgedeckt werden. In den meisten Fällen entfallen aber Diskussionen um Notwendigkeit und Fahrstrecke.
Die beantragte Regelung führt sowohl bei den Bewilligungsbehörden als auch bei den betroffenen Transportunternehmungen zu einer Erleichterung.
1.3 Sportliche Veranstaltungen
1.3.1 Folgeanpassungen durch Aufhebung des Verbotes von Rundstreckenren-
nen (Art. 94 VRV)
Ausgangslage
Der bisherige Artikel 52 Absatz 1 SVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat einzelne Ausnahmen vom Verbot für Rundstreckenrennen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen kann. Von dieser Möglichkeit machte der Bundesrat im Artikel 94 VRV Gebrauch. Er spezifizierte darin, welche Rennen genau unter das Verbot fallen (Absatz 1). Ausserdem dehnte er das Verbot auf andere motorsportliche Veranstaltungen als Rundstrecken aus, namentlich auf Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit (Absatz 2). Sodann sah er in Absatz 3 verschiedene Veranstaltungen vor, welche mit einer Bewilligung der kantonalen Behörden gestattet sind.
Mit der SVG-Revision vom 17. März 2023 wurde die Aufhebung des Verbots von Rundstreckenrennen beschlossen aber noch nicht in Kraft gesetzt. Gemäss Schlussabstimmungstext Ziffer IV Absatz 212 bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Mittels einer separaten Verordnung zur Teilinkraftsetzung der erwähnten SVG-Änderung ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Änderung zeitgleich mit der Änderung der VRV per 1. Juni 2026 in Kraft setzen wird.
Die beantragte Neuregelung
Artikel 94 VRV konkretisiert das bisher bestehende Verbot von Rundstreckenrennen und regelt die Ausnahmen. Der Artikel soll aufgehoben werden. Damit wird sichergestellt, dass sich die VRV mit den geänderten Bestimmungen des SVG im Einklang befindet. Mit der Aufhebung des Verbots von Rundstreckenrennen fehlt dem Artikel 94
12 BBl 2023 791