Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausnahmefahrzeuge und -transporte

1.1.1 Ergänzung der zulässigen Dauerbewilligungen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten (Art. 78 Abs. 2 VRV)

Ausgangslage

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge, dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.3 Bewilligungen können in den Fällen gemäss Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis f VRV als Dauerbewilligung erteilt werden. Hier fehlt eine explizite Regelung, wonach Dauerbewilligungen für den Transport unteilbarer Güter ausschliesslich auf Nationalstrassen und für die Fahrten von Ausnahmefahrzeugen ausschliesslich auf Nationalstrassen erteilt werden dürfen.

Die beantragte Neuregelung

Die Nationalstrassen, welche in der Zuständigkeit des Bundes liegen, durchqueren jedoch die einzelnen Kantonsgebiete und bilden als eigenständige Verkehrsachsen kantonsübergreifende Abschnitte. Dauerbewilligungen bieten der Wirtschaft und den Bewilligungsbehörden klare Vorteile gegenüber Einzelbewilligungen. Für wiederkehrende Transporte auf gleichen Strecken profitiert die Wirtschaft von tieferen Bewilligungskosten und einer höheren Flexibilität. Die Bewilligungsbehörden können ihren Arbeitsaufwand gegenüber der Ausstellung wiederkehrender Einzelbewilligungen reduzieren. Mit Blick auf die erwähnten Vorteile von Dauerbewilligungen soll die bestehende Regelung dahingehend ergänzt werden, dass Dauerbewilligungen auch für Fahrten von Ausnahmefahrzeugen und für Ausnahmetransporte unteilbarer Güter ausschliesslich auf Nationalstrassen möglich sind.

1.1.2 Aufhebung der 50 t-Regelung auf Autobahnen (Art. 79 Abs. 3 VRV)

Ausgangslage

Artikel 79 Absatz 3 VRV ermächtigt die zuständigen Behörden, eine Einzelbewilligung für ein Betriebsgewicht bis 50 t zu bewilligen. Die Bewilligung kann auch ohne Zustimmung anderer Kantone erteilt werden, wenn die ausserkantonale Fahrt ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt. Ob das ASTRA als Eigentümerin der Autobahn konsultiert werden muss, ist umstritten.

Da auf dem Nationalstrassennetz diverse Bauwerke existieren, die nur mit maximal 44 t befahren werden dürften, besteht das Risiko, dass ohne Konsultation des ASTRA Bewilligungen für Transporte bis 50 t auf Nationalstrassen erteilt werden, die nicht für 50 t ausgelegt sind.

3 Vgl. Art. 78 Abs. 1 VRV.