Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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2.4 Aufhebung der Befristung für Mehrgewichtskompensation bei alternativen und emissionsfreien Antriebssystemen

Die betreffende Regelung gleicht sich an die europäische Regelung17 an. Durch die befristete Übernahme in die VRV und VTS hat die Schweiz den Verkehr und die Zulassung solcher Fahrzeuge kurzfristig ermöglicht. Die Überführung in eine unbefristete Regelung erlaubt eine dauerhafte Umsetzung des Unionsrechts und ermöglicht einen hindernisfreien internationalen Verkehr der Fahrzeuge.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Ausnahmefahrzeuge und -transporte

3.1.1 Art. 78 Abs. 2 VRV

Die bisherigen Regelungen der Dauerbewilligungen sollen grundsätzlich beibehalten und um die Möglichkeit zur Erteilung von Dauerbewilligungen für Transporte unteilbarer Güter (Ausnahmetransporte) ausschliesslich auf Nationalstrassen und Fahrten von Ausnahmefahrzeugen (z. B. Pneukran) ausschliesslich auf Nationalstrassen ergänzt werden. Damit wird eine Lücke geschlossen. Es besteht die Möglichkeit, für kantonsübergreifende Routen auf Nationalstrassen eine Dauerbewilligung zu erhalten. Diese kann dann situativ um die Bewilligung ergänzt werden, welche zum Erreichen dieser Hauptrouten erforderlich ist. Es können Gewichte und Abmessungen bewilligt werden, die über die Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a VRV hinausgehen, sofern dafür eine Zustimmung des ASTRA gemäss Artikel 79 Absatz 5 VRV vorliegt. Diese Zustimmung kann mit dem in dieser Revision vorgeschlagenen vereinfachten Verfahren stattfinden.

3.1.2 Art. 79 Abs. 3 VRV

Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) zwischen Bund und Kantonen ging die Verantwortung über die Nationalstrassen per 2008 an den Bund über. Durch diesen Schritt wurden die Autobahnen, welche als Nationalstrassen festgelegt sind, der Kantonshoheit entbunden. Die Zuständigkeiten betreffend die Erteilung der Bewilligungen wurden entsprechend angepasst. Jedoch verblieb die Regelung, dass bei Einzelbewilligungen das Betriebsgewicht bis 50 t betragen kann, wenn der Transit durch die von der ausserkantonalen Fahrstrecke berührten Kantone ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt. Dieser Absatz ist überflüssig und soll aufgehoben werden. Dadurch ist gleichzeitig klargestellt, dass Bewilligungen für das Befahren von Nationalstrassen in Überschreitung des Gewichts gemäss Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a generell einer Zustimmung des ASTRA nach Absatz 5 bedürfen. Da für die Zustimmung ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden soll, wird die Streichung der in Frage stehenden Bestimmung nicht zu einem Mehraufwand bei den Bewilligungsbehörden führen. Für die Bewilligungsinhaber entstehen auch keine Nachteile.

17 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 17/24