Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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Lebende Tiere (ausgenommen Sportpferde und Schlachttiere) dürfen heute nachts und am Sonntag nicht transportiert werden. Die Zunahme von Hitzetagen im Sommer lässt diese Tiere unnötig leiden, was nach der Tierschutzgesetzgebung verboten ist. Für das Wohl der Tiere ist es zudem förderlich, wenn beim Transport soweit möglich der natürliche Biorhythmus berücksichtigt werden kann.

In jüngster Zeit häuften sich kritische Stimmen im Zusammenhang mit dem Tierwohl bei gewissen, tagsüber durchgeführten Strassentransporten. Änderungsanliegen wurden von Behörden, Verbänden und dem Gewerbe eingebracht.

Die beantragte Neuregelung

Aus heutiger Sicht ist das Tierwohl bei sämtlichen Transporten in den Vordergrund zu stellen. Wer mit Tieren umgeht, hat gemäss Tierschutzgesetz ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen.5 Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.6 Der Bundesrat hat ferner in der entsprechenden Verordnung festgelegt7, dass Tiere nur transportiert werden dürfen, sofern sie keinen Schaden nehmen bzw. keine entsprechende Gefahr besteht. Vor diesem Hintergrund ist die generelle Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot dahingehend zu ergänzen, dass sämtliche Transporte lebender Tiere davon erfasst sein sollen. Die Ausdehnung des Ausnahmetatbestands auf «Transporte von lebenden Tieren» umfasst auch weiterhin die bisher ausschliesslich ausgenommenen Schlachttiere und Sportpferde. Die Ausnahme soll wie bisher auch sonntags gelten. Das ist insbesondere für den Transport von Sportpferden oder zur Durchführung von Alpauf- und -abzügen sowie anderer Veranstaltungen mit Tieren wichtig. Ein Missbrauch scheint vor dem Hintergrund arbeitsrechtlicher Einschränkungen unwahrscheinlich.

1.2.3 Ausdehnung der Ausnahme für Schnittblumen auf leicht verderbliche Wa-

ren (Art. 91a Abs. 1 Bst. i VRV)

Ausgangslage

Leicht verderbliche Güter müssen rasch transportiert werden können. Im geltenden Recht gibt es zwar Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot für Schnittblumen und Lebensmitteln, deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt (Art. 91a Abs. 1 Bst. i und g VRV). Diese beiden Tatbestände decken aber nicht den ganzen berechtigen Bedarf ab. Andere Güter mit ähnlichen Verderblichkeitsfrist fallen nicht darunter, wie beispielsweise Schlachtabfälle und Trester, die der Produktion von Tierfutter dienen.

Die beantragte Neuregelung

Anstatt wie bisher ausdrücklich lediglich Schnittblumen generell vom Sonntags- und Nachtfahrverbot auszunehmen, sollen fortan auch Güter mit einer vergleichbaren Verderblichkeit wie Schnittblumen ausgenommen werden.

Die Ausdehnung des Ausnahmetatbestands auf «leicht verderbliche Güter» umfasst den bisherigen Ausnahmetatbestand der Schnittblumen und wird neu nicht mehr güterspezifisch formuliert. Eine allgemein gehaltene Formulierung, welche sich an den

5 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455).

6 Vgl. Art. 15 Abs. 1 TSchG.

7 Vgl. Art. 155 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1).