Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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Eigenschaften des transportierten Gutes orientiert, erfasst gleichgelagerte Fälle. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird in diesem Bereich umgesetzt. Der Verbrauch, die Weiterverarbeitung oder die Einlagerung muss innert Tagesfrist erfolgen, da die Güter ansonsten Schaden nehmen oder unbrauchbar werden. Das kann auf Produktionsrückstände aus der Lebensmittelherstellung zutreffen, die innerhalb kurzer Fristen weiterverarbeitet oder entsorgt werden müssen, oder auf reaktive Ausgangsstoffe für Produktionsanlagen, die aus Prozessgründen nicht abgeschaltet werden können.

1.2.4 Ausdehnung der Ausnahme für Pistenfahrzeuge (Art. 91a Abs. 1 Bst. kbis VRV)

Ausgangslage

Die Versorgung von abgelegenen Örtlichkeiten abseits von befahrbaren Wegen und Strassen ist im Winter oftmals nicht gewährleistet, weil die dafür geeigneten Fahrzeuge dem Sonntags- und Nachtfahrverbot unterstehen. In der Regel handelt es sich dabei um Trakoren, die mit Raupenpaketen ausgestattet werden können. Für die Versorgung von Bergrestaurants oder abgelegenen Unterkünften und Liegenschaften, die über Strassen nicht durchgängig erreichbar sind, können mit Raupen ausgerüstete Traktoren wichtige Transportmittel sein.

Die beantragte Neuregelung

Die auf Wintersportregionen zugeschnittene Ausnahme für Raupenfahrzeuge zur Pistenbearbeitung soll um Raupenfahrzeuge erweitert werden, die für die Versorgung von abgelegenen Örtlichkeiten abseits von befahrbaren Wegen und Strassen benötigt werden. Damit wird einem Anliegen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) Rechnung getragen. Orte, die über Strassen erreichbar sind, dürfen mit leichten Motorwagen auch während der Verbotszeiten angefahren werden. Die Erweiterung der Ausnahme soll daher die Anfahrt auch von abgelegenen Örtlichkeiten abseits befahrbarer Wege und Strassen mit leichten Motorwagen ermöglichen. Die Erweiterung soll aber gleichzeitig auf leichte Motorwagen begrenzt werden, weil auch Orte, die über Strassen erreichbar sind, während den Verbotszeiten nicht mit Lastwagen angefahren werden dürfen.

Leichte Traktoren wie sogenannte Quads oder ATVs (All Terrain Vehicles) generell vom Sonntags- und Nachfahrverbot auszunehmen, würde diesen für Freizeit- und Spassfahrten beliebten Fahrzeugen Vorschub verleihen, was wegen den lauten Geländereifen und Motoren den Zielsetzungen des Verbots widerspricht. Für Traktoren gelten unabhängig vom Gesamtgewicht vergleichsweise hohe Grenzwerte betreffend Lärmemissionen. Sie dürfen sogar lauter sein als Lastwagen. Vermeidbare Fahrten am Sonntag und in der Nacht sollen deshalb unterbleiben. Die Ausnahme soll daher auf Raupenfahrzeuge beschränkt werden und kann von der kantonalen Behörde mittels Auflagen in der Bewilligung zusätzlich eingeschränkt werden, weil es sich um bewilligungspflichtige Ausnahmefahrzeuge handelt. Auch ohne weitere Regelung gilt die vorgeschlagene Ausnahme nur dann, wenn die Raupenpakete montiert sind. Sind Raupen nicht erforderlich, können die Transporte mit anderen für Berggebiete geeigneten Transportmotorwagen (z. B. Geländewagen) oder ausserhalb der Verbotszeiten durchgeführt werden.