Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten
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Ebenfalls von hohem Interesse der Allgemeinheit sind gepflegte und unterhaltene Wege und Plätze in Parkanlagen und Naherholungsgebieten. Damit die Entsorgungs- und Unterhaltsdienste ihre Arbeit verrichten können, sind sie auf wendige Transportfahrzeuge angewiesen, mit denen auch Fusswege befahren werden können. Traktor-Quads und ATVs (vgl. Kap. 3.2.4) mit oder ohne Anhänger sind ideal für solche Aufgaben und sollen daher für die Pflege des öffentlichen Raums durch das Gemeinwesen auch während den Verbotszeiten eingesetzt werden dürfen. Es ist im Interesse der Auftraggeber (Gemeinden, Kantone) diese Fahrten auf ein Mindestmass zu reduzieren. Freizeitfahrten sollen aufgrund der erwähnten hohen Lärmgrenzwerte mit gewerblichen Traktoren während der Verbotszeiten aber weiterhin nicht erlaubt werden, weil dies den Bestrebungen zur Reduzierung des Verkehrslärms zuwiderlaufen würde. Nicht unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen zudem Quads, Buggys und andere meist geländegängige Fahrzeugkonzepte, die als Kleinmotorfahrzeuge zugelassen sind und für die niedrigere Geräuschgrenzwerte gelten.
3.2.6 Art. 92 Abs. 1 und 1bis VRV
Die vorliegende Anpassung sieht generell Leerfahrten von 30 Minuten vor. Die 30 Minuten sind dabei an die Leerfahrtenregelung bei den generellen Ausnahmen in Artikel 91a Absatz 3 VRV angelehnt. Für längere Leerfahrten müssen die Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 92 Absatz 1 VRV erfüllt sein. In diesen Fällen muss somit auch die Leerfahrt dringend und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden können. Dieser Umstand wird in einem neuen Absatz 1bispräzisiert.
Die Zeitdauer (30 min) seit der Entladung kann bei Kontrollen anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen überprüft werden (Block mit Tätigkeit "Arbeit"). Zur Verdeutlichung kann bei neuen digitalen Fahrtschreibern (Intelligente Fahrtschreiber der Version 2; GEN2 V2) zusätzlich das Ereignis «Abladen» erfasst werden, welches als Zusatzinformation auch die Positionskoordinaten enthält.
3.2.7 Art. 92 Abs. 2 Bst. c VRV
Die Bestimmung kann aufgehoben werden, da sie in Artikel 91a Absatz 1 Buchstabe o verschoben wird (siehe dazu Erläuterungen unter Ziffer 3.2.5).
3.3 Sportliche Veranstaltungen
3.3.1 Art. 94 VRV
Mit dem vorgesehenen Inkrafttreten der Aufhebung des Verbotes von Rundstreckenrennen im SVG per 1. Juni 2026 ist der ausführende Artikel 94 VRV nicht mehr notwendig und verliert seine rechtliche Grundlage. Um die Konformität zwischen SVG und VRV sicherzustellen, soll der Artikel deshalb ebenfalls per 1. Juni 2026 aufgehoben werden. Welche Veranstaltungen bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig sind ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 52 SVG).
3.3.2 Art. 95 Abs. 5 VRV
Bewilligungen für Formel-E-Rennen können künftig basierend auf Artikel 52 SVG erteilt werden, wenn die Bewilligungsbehörde zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die heute in Artikel 95 Absatz 5 vorgesehene Beschränkung der 20/24