Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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neuen motorsportlichen Veranstaltungen beispielsweise auch im Bereich elektrischer Rennserien wird den Forschungsstandort Schweiz im Bereich der Elektromobilität fördern und dürfte positive touristische und wirtschaftliche Effekte haben. Die Kantone haben im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Möglichkeit, negative Auswirkungen für die Gesellschaft und die Umwelt angemessen zu berücksichtigen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf die Artikel 2 Absatz 2, 9 Absatz 2bisund 3, 52 und 106 Absatz 1 SVG, die sich ihrerseits auf die Regelungskompetenz des Bundes im Bereich des Strassenverkehrs stützen. Den übergeordneten rechtlichen Rahmen gibt die Bundesverfassung vor (Art. 82 BV). Die vorliegenden Verordnungsanpassungen bewegen sich innerhalb des Gesetzgebungsauftrags und der Kompetenz des Bundesrats.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot gelten in nichtdiskriminierender Weise für in- und ausländische Fahrzeuge und sind damit konform mit Artikel 1 Absatz 3 des Landverkehrsabkommens (LVA) zwischen der Schweiz und der EU18.

Das Sonntags- und Nachtfahrverbot ist im Artikel 15 LVA verankert. Der Anhang 6 III LVA listet die Ausnahmen auf, welche im Rahmen des LVA vereinbart wurden. Der Anhang 6 III LVA stimmt in seiner aktuellen Fassung nicht in allen Punkten mit den derzeit geltenden und den hier vorgesehenen Bestimmungen zum Sonntags- und Nachtfahrverbot überein. Die bestehenden Abweichungen – wie auch die vorgeschlagenen Anpassungen – führen nicht zu einer Verschärfung gegenüber dem in Anhang 6 III LVA abgebildeten Stand. Es werden keine neuen Einschränkungen, sondern Erleichterungen eingeführt, von welchen auch die EU profitiert. Anhang 6 III LVA ist bei nächster Gelegenheit (und unabhängig von den Verhandlungen zum Paketansatz CH-EU) durch einen Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses mit dem nationalen Recht in Übereinstimmung zu bringen.

Die Aufhebung der Befristung der Mehrgewichtskompensation ist konform mit dem MRA19 und dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr20. Die betreffende Regelung stammt ursprünglich aus dem EU-Recht.21 Die Überführung in eine unbefristete Regelung erlaubt eine dauerhafte Umsetzung des europäischen Rechts und ermöglicht einen hindernisfreien internationalen Verkehr der Fahrzeuge.

18 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72).

19 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81).

20 Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10).

21 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates. 23/24