Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten
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3.1.3 Art. 79 Abs. 5 VRV (Zustimmung)
Es bestehen zahlreiche Interaktionen zwischen den Bewilligungsbehörden, hauptsächlich auch zwischen Bund und Kantonen. Für die Befahrung der Nationalstrassen benötigen die Kantone bei bestimmten Transporten die Zustimmung des ASTRA. Es soll eine Regelung geschaffen werden, damit diese Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren in genereller Form (namentlich in Form von Strecken- und Bauwerkslisten) erteilt werden kann. Diese Möglichkeit ist ressourceneffizient und kann zu kürzeren Bearbeitungszeiten beitragen. Das ASTRA aktualisiert diese Listen regelmässig und informiert die betroffenen Kreise über die Änderungen.
3.1.4 Art. 79 Abs. 5 VRV (Zuständigkeit)
Sämtliche Bauwerke der Nationalstrassen stehen im Eigentum und in der Verantwortung des Bundes. Wie oben ausgeführt, muss das ASTRA in bestimmten Fällen seine Zustimmung erteilen, wenn Nationalstrassen befahren werden. In den meisten Fällen korrespondiert die Nationalstrasse mit den Bauwerken des Bundes. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Kantonsstrassen über Bauwerke im Eigentum des Bundes führen. Im Fokus stehen dabei Brückenbauwerke, welche die Autobahn überqueren. Die aktuelle Regelung ist so anzupassen, dass die Zustimmung des ASTRA auch in diesen Fällen erfolgen muss. Nur so kann eine sichere Befahrung und der Schutz dieser Bauwerke garantiert werden. Die Zustimmung kann gemäss vereinfachtem Verfahren erfolgen.
3.2 Sonntags- und Nachtfahrverbot
3.2.1 Art. 91a Abs. 1 Bst. d VRV
Die Aufgaben des Zolls sind weitreichend und überschneiden sich in verschiedenen Bereichen mit jenen der Polizei. Die im Einsatz benötigten Fahrzeuge mit Spezialauf - bauten überschreiten vielfach das Gesamtgewicht von 3,5 t und sollen künftig generell vom Verbot ausgenommen werden. Mit Zollbehörden sind das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie seine angegliederten Organisationen gemeint. Das BAZG muss nicht Halter der Fahrzeuge sein. Die Fahrten müssen jedoch im Rahmen der Tätigkeit des BAZG oder in seinem Auftrag stattfinden.
3.2.2 Art. 91a Abs. 1 Bst. h VRV
Mit der neuen Formulierung «lebende Tiere» sind die bis anhin ausgenommenen Sportpferde und Schlachttiere eingeschlossen. Es findet keine Einschränkung nach Tierarten statt, zumeist dürfte es sich um Nutztiere handeln. Diese werden als Transportgut auf der Ladefläche mitgeführt, wobei Fahrzeuge verwendet werden, die für den Transport der jeweiligen Tierart ausgelegt sind. Der Artikel 91a Absatz 3 VRV stellt auch hier sicher, dass der Grossteil des Ladevolumens für die vom Fahrverbot ausgenommenen Güter reserviert bleibt.
3.2.3 Art. 91a Abs. 1 Bst. i VRV
Unter den weiter gefassten Begriff fallen Güter mit ähnlich kurzen Verderblichkeitsfristen wie die bereits heute ausgenommenen Schnittblumen. Der Verbrauch, die Weiterverarbeitung oder die Einlagerung muss innert Tagesfrist erfolgen. Ansonsten würden die Güter verderben, unbrauchbar werden oder den 18/24