Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten
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Die beantragte Neuregelung
Die bestehende Regelung nach Artikel 79 Absatz 5 VRV soll dahingehend klargestellt werden, dass eine Zustimmung des ASTRA ebenfalls notwendig ist, wenn sich die zu befahrenden Bauwerke im Eigentum des Bundes befinden. Die Verantwortung über diese Bauwerke obliegt dem ASTRA. Die Beurteilung der Befahrbarkeit, hauptsächlich die maximalen Gewichte betreffend, soll entsprechend auch durch das ASTRA vorgenommen werden.
1.2 Sonntags- und Nachtfahrverbot
In dieser Revision sollen nur Inkonsistenzen durch punktuelle Ausweitungen bereits bestehender Ausnahmebestimmungen bereinigt werden. Ferner soll eine bisher bewilligungspflichtige Ausnahme neu zu einer generellen Ausnahme erklärt werden. Auf eine weitergehende Änderung des Regimes zum Sonntags- und Nachtfahrverbot wird jedoch verzichtet. Vorstösse, welche gänzlich neue Ausnahmetatbestände verlangt haben, wurden in der jüngeren Vergangenheit vom Parlament nicht überwiesen (vgl. Anhang 6). Die in den Vorstössen geforderte Ausnahme für Wertsachentransporte wird folglich in der vorliegenden Revision nicht vorgeschlagen.
1.2.1 Ausnahme für Fahrzeuge der Zollbehörden (Art. 91a Abs. 1 Bst. d VRV)
Ausgangslage
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG verfügt über speziell ausgerüstete Lastwagen, die an den Grenzübergängen, aber auch im Inland zur Kontrolle von Fahrzeugen und Waren eingesetzt werden. Diese Aufgabe ist rund um die Uhr wahrzunehmen.
Die beantragte Neuregelung
Die Fahrten des BAZG sollen den Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen gleichgestellt werden. In andern Bereichen sind sie es bereits jetzt (z. B. bezüglich Blaulichtfahrten).
Es ist dem BAZG aus tatsächlichen oder einsatztaktischen Gründen nicht immer möglich, die Fahrten ausserhalb der Fahrverbotszeiten durchzuführen. Mit der Ausnahme wird die flexible Verschiebung der Einsatzmittel auch während den Fahrverbotszeiten gewährleistet. Das BAZG befindet sich diesbezüglich in einer vergleichbaren Situation, wie andere in dieser Bestimmung vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommene Organisationen. Ferner ist nur eine geringe Anzahl an Fahrten zu erwarten und das öffentliche Interesse an wirksamen Zollkontrollen ist gross. Die Aufnahme des BAZG in die Auflistung ist vor diesem Hintergrund sachgerecht.
1.2.2 Ausdehnung der Ausnahme für Schlachttiere und Sportpferde auf alle le-
benden Tiere (Art. 91a Abs. 1 Bst. h VRV)
Ausgangslage
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h VRV sind die Transporte von Schlachttieren und Sportpferden generell vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.