Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 24 Seiten

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Die beantragte Neuregelung

Mit der Aufhebung von Absatz 3 wird sichergestellt, dass das ASTRA in solchen Fällen künftig konsultiert werden muss. So kann eine Überbeanspruchung der Infrastruktur vermieden werden.

1.1.3 Vereinfachtes Zustimmungsverfahren für die Erteilung der Bewilligungen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten (Art. 79 Abs. 5 VRV)

Ausgangslage

Die Zustimmung des ASTRA muss eingeholt werden, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mehr als 30 m lang, mehr als 3 m breit, mehr als 4 m hoch sind, ein Betriebsgewicht von mehr als 44 t oder eine Achsbelastung von mehr als 12 t aufweisen (Abs. 2 Bst. a). Diese Zustimmung erfolgt aktuell in Form einer Fahrstreckenabklärung. Für jede einzelne Fahrt wird eine separate Anfrage durch den zuständigen Kanton an das ASTRA gestellt und folglich durch das ASTRA eine spezifische Fahrstreckenabklärung ausgestellt. Der Umfang beläuft sich auf rund 10'000 Fahrstreckenabklärungen pro Jahr. Diese Vorgänge sind aufwändig sowie zeitintensiv und sollen mit der Möglichkeit einer vereinfachten Zustimmung erleichtert werden.

Die beantragte Neuregelung

Neu soll das ASTRA seine Zustimmung auch in genereller Form geben können. Konkret ist vorgesehen, dass die vereinfachte Zustimmung in Form einer Strecken- und Bauwerksliste erfolgt, welche das ASTRA den Kantonen zur Verfügung stellt. Daraus können die Bewilligungsbehörden die für ihre Bewilligung verbindlichen Freigaben für die jeweiligen Strecken selbst entnehmen. Das ASTRA wird die Liste regelmässig aktualisieren und die Kantone entsprechend informieren.

1.1.4 Ergänzung der Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligungen von Aus-

nahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten (Art. 79 Abs. 5 VRV)

Ausgangslage

Für die Befahrung von Nationalstrassen mit Ausnahmetransporten oder Ausnahmefahrzeugen muss die Zustimmung des ASTRA auch für das Befahren der Bestandteile der Nationalstrasse nach Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung4 eingeholt werden. Dazu gehören beispielsweise Brücken, die über Nationalstrassen führen. Die kantonale Bewilligungsbehörde müsste daher die Zustimmung des ASTRA einholen, auch wenn es sich bei der querenden Strasse um eine Kantonsstrasse handelt.

Die heutige Formulierung des Artikels 79 Absatz 5 VRV führt in der Bewilligungspraxis allerdings dazu, dass der Begriff «Nationalstrasse» regelmässig als Strassentyp und nicht im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 NSV ausgelegt wird. Als Resultat wird bei Ausnahmetransporten auf Kantonsstrassen, welche Bauwerke des Bundes beinhalten, die erforderliche Zustimmung des ASTRA nicht immer eingeholt.

4 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111).