Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

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sich für die Programmvereinbarungen nach dem E-UKibeG bspw. an der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner eines Kantons sowie der Anzahl Kinder unter einem bestimmten Alter (gemäss Geltungsbereich des Gesetzes) orientieren.

Gestützt darauf legt das EDI im Rahmen der Programmvereinbarungen und auf der Basis der jeweiligen Eingabe mit jedem Kanton einzeln fest, wie die Mittel auf die verschiedenen Förderbereiche verteilt werden. Bezüglich der Durchführung der Programmvereinbarungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorlage des Nationalrats.

3.7 Finanzierung und Kostenfolgen

Die WBK-S sieht bezüglich der Finanzierung der Betreuungszulagen grundsätzlich die Arbeitgebenden in der Verantwortung. Da die Bekämpfung des Fachkräftemangels auch in der Verantwortung der Arbeitgebenden liegt, die damit einen solidarischen Beitrag leisten. Der Bund beteiligt sich an den Massnahmen im Rahmen der Programmvereinbarungen und kommt somit seiner Mitverantwortung in Bezug auf die Weiterentwicklung des Politikfeldes der frühen Kindheit und insbesondere der familienergänzenden Kinderbetreuung nach. Die Kommission erachtet es im Weitern als Möglichkeit eine paritätische Finanzierung durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende vorzusehen. Diese Zuständigkeit liegt, entsprechend des Grundsatzes der Familienzulagen, bei den Kantonen. Die Kantone sind frei entsprechende Regelungen vorzunehmen, wie dies bereits für die Kinder- und Ausbildungszulagen der Fall ist. Die Kantone sind auch frei, eigene Beiträge zur Finanzierung der Betreuungszulage zu leisten. Wenn die geschätzten 637 Millionen, die im Jahr 2025 für die Betreuungszulage zu zahlen sind, allein durch eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitragssatzes zu den Familienzulagen zu finanzieren sind, müsste der mittlere Arbeitgebersatz rund 0,2 Prozentpunkte erhöht werden. Anders ausgedrückt, müsste der mittlere Arbeitgebersatz von rund 1.95 Prozent angehoben werden (statt wie bisher auf 1.75 Prozent).

Die Kostenfolgen ergeben sich gemäss den nachfolgenden Überlegungen. Die von der Mehrheit der WBK-S gewählte Lösung sieht eine Betreuungszulage für institutionell betreute Kinder vor. Die Höhe der Zulage hängt von der Anzahl Stunden institutioneller Betreuung pro Woche ab. Der Mindestbetrag der Zulage beträgt 100 Franken pro Monat für Kinder, die einen Tag pro Woche institutionell betreut werden. Für jeden zusätzlichen Betreuungshalbtag erhöht sich die monatliche Zulage um 50 Franken auf maximal 500 Franken pro Monat für ein Kind, das an fünf Tagen pro Woche institutionell betreut wird.

Im Vergleich dazu würden Eltern, deren Kind fünf Tage pro Woche institutionell betreut wird, gemäss E-UKibeG rund 477 Franken pro Monat erhalten. Dies, wenn bei einem Betreuungstag mit 10 Stunden à 11 Franken gerechnet und davon ausgegangen wird, dass der Bund sich mit 20 Prozent an den Gesamtkosten beteiligt.

Tabelle 1: Höhe der Betreuungszulage gemäss Betreuungsstunden pro Woche

Betreuungstage 1 1.5 2 2.5 3 3.5 4 4.55

pro Woche