Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten
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Betreuungszulage wird dann entsprechend um den Faktor 1.5 oder 2 erhöht (vgl. Art. 5 Abs. 2terFamZG).
Bereits heute kennen einige Kantone und Gemeinden höhere Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung für die Eltern von Kindern mit Behinderungen. Langfristig sollte sichergestellt werden, dass auch Eltern von Kindern mit Behinderungen letztlich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten beteiligt sind. Dies entgegen der teilweise bestehenden Praxis, sämtliche zusätzlichen Kosten, welche die institutionelle Betreuung eines Kindes mit Behinderungen generiert, auf die Eltern zu überwälzen. Darum soll ein entsprechender Förderbereich für die Programmvereinbarungen aufgenommen werden (vgl. Art. 13 Abs. 1, Bst. d E-UKibeG). Darin wird auch die bereits in der nationalrätlichen Vorlage vorgesehene Schaffung von Plätzen für Kinder mit Behinderungen aufgenommen.
3.4 Durchführung der Vorlage
Der wohl grösste Unterschied besteht bezüglich der Ausrichtung und Durchführung der Betreuungszulage. Bei der Lösung über das Familienzulagengesetz kann an ein bestehendes System angeknüpft werden. Vorgesehen ist, dass die Betreuungszulage wie die Kinder- und Ausbildungszulage von der zuständigen Familienausgleichskasse über die Arbeitgebenden an den anspruchsberechtigten Elternteil ausbezahlt wird. Für die Durchführung und insbesondere zur Verhinderung eines Doppelbezugs könnte für die Betreuungszulage auf das Familienzulagenregister abgestellt werden. Mit einem Anknüpfen an ein bewährtes System sind auch komplexe Anschlussfragen aufgrund von bestehenden Normen und Rechtsprechung gelöst (bspw. Die Anspruchsberechtigung bei den verschiedenen Familienkonstellationen). Der administrative Aufwand für Bund und Kantone ist bei einer Betreuungszulage erheblich geringer, da an bestehende Prozesse und Abläufe angeknüpft und die Betreuungszulage damit direkt den Eltern ausbezahlt werden kann. Für die Umsetzung eines Bundesbeitrags gemäss E-UKibeG wäre es notwendig, neue Strukturen und Prozesse einzuführen. Zudem müssten die Kantone – sei es mittels einer Anpassung eines bestehenden Subventionssystems für die familienergänzende Kinderbetreuung oder durch die Einführung eines neuen Systems – mit einem erheblichen Mehraufwand rechnen. Die unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten in den Kantonen dürften zudem die Sicherstellung der Rechtsgleichheit erschweren. Wohingegen diese bei einem harmonisierten Vollzug der Betreuungszulage sichergestellt wäre. Der Bund könnte im Rahmen des FamZG gewisse Vorgaben zur Durchführung der Betreuungszulage machen. Dies geschieht in Form einer Wegleitung für die Kinder- und die Ausbildungszulagen bereits heute. Die Zuständigkeit und Kompetenz zur Durchführung der Betreuungszulage liegt bei den Kantonen. Zusätzlich ist hingegen bei den Familienausgleichskassen mit einem Mehraufwand für die Durchführung der Betreuungszulage zu rechnen. Auch aufgrund des Verzichts auf die Anspruchsvoraussetzung eines Mindestbeschäftigungsgrades, dürfte der Aufwand im Verhältnis zum Bundesbeitrag gemäss E-UKibeG erheblich geringer ausfallen.
Beide Varianten sehen eine namhafte Entlastung der Eltern vor. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass sich bei einer Voraussetzung der institutionellen Kinderbetreuung für die Eltern unabhängig davon, ob die Umsetzung über den Bundesbeitrag