Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

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teilweise Finanzierung der Betreuungsgelder einen Betrag von 216 Millionen zu Lasten der Arbeitnehmer ausmacht. Die Arbeitgeber bezahlen bereits 6.6 Milliarden Franken für die Familienzulagen und hinzu würden die 216 Millionen Franken für die Betreuungszulagen kommen.

Um die zusätzlichen 164 Millionen Franken zu decken, müsste der mittlere Arbeitgebersatz an die Ausgleichskassen von 1,75 Prozent15 um 0,045 Prozentpunkte auf 1,795 Prozent angehoben werden. Die Arbeitnehmenden würden ein Fünfundzwanzigstel des neuen Satzes, d. h. 0,072 Prozent ihres Lohns, entrichten und somit einen Beitrag von 261 Millionen Franken leisten.

AVIG

Eine Minderheit (Würth, Gmür-Schönenberger, Michel Matthias, Mühlemann, Stark) möchte Artikel 22 Absatz 4 im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)16 streichen. Sie argumentiert, dass nichterwerbstätige Eltern die Kapazität haben, die Betreuungsleistung zu erbringen und deshalb der Anspruch auf die staatliche Leistung nicht gerechtfertigt sei.

4 Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen

Die WBK-S folgt der Vorlage des Nationalrates hinsichtlich eines Bundesbeitrages an die Eltern zur Senkung der Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung nicht. Sie spricht sich dahingehend aus, dass die Senkung der Kosten mittels einer neuen Familienzulage, der sog. Betreuungszulage, erfolgen soll, welche an Eltern ausgerich-

tet werden soll, die ihr Kind resp. ihre Kinder institutionell familienergänzend betreuen lassen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren.

Mit der Betreuungszulage wird neben den Kinder- und den Ausbildungszulagen eine neue Familienzulage geschaffen. Entsprechend ist vorgesehen, die Betreuungszulage im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)17 zu regeln.

Angestrebt wird, die Durchführung der Betreuungszulage über das bereits bestehende System der Familienzulagen zu ermöglichen und die für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständigen Familienausgleichskassen mit dem Vollzug zu betrauen. Dies ermöglicht den Anschluss an ein bestehendes System, welches sich bereits eingehend bewährt hat. Für die Regelung der Betreuungszulage sollen – wo immer möglich – die Regelungen für die Kinder- und Ausbildungszulagen gelten. Abweichungen sind nur dann vorgesehen, wo es für die Betreuungszulage einer gesonderten Regelung bedarf. Aus Sicht der Kommission bringt diese Lösung auch Vereinfachungen für die Eltern mit sich, da praktisch alle Anspruchsberechtigten auch eine oder mehrere Formen von Familienzulagen beziehen und darum mit dem Antragssystem vertraut sind.

15 BSV (2022): Statistik der Familienzulagen 2022

16 SR 837.0

17 SR 836.2