Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 29 Seiten

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2. Abschnitt: Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die institutionelle Kinderbetreuung

Dieser Abschnitt wird vollständig gestrichen. Der Bundesbeitrag im Sinne des E-U-KibeG ist als neue Familienzulage im Sinne einer Betreuungszulage gestützt auf das FamZG vorgesehen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.2).

3. Abschnitt: Programmvereinbarungen

Minderheitsantrag (Stark, Friedli Esther)

Die Programmvereinbarungen (Art. 13–16 E-UKibeG) sollen aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden.

Art. 13

Titel

Der Titel des Artikels wird aufgrund des neu eingefügten Artikels 13a angepasst auf «Förderbereiche».

Abs. 1

Die Erzielung von Verbesserungen resp. die Weiterentwicklung der institutionellen Kinderbetreuung gilt als übergeordnetes Ziel der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen. Als Inhalte einer Programmvereinbarung werden die Förderbereiche Schliessung von Angebotslücken durch Schaffung neuer institutioneller Betreuungsplätze und die Schaffung von institutionellen Betreuungsplätzen für Kinder mit Behinderungen im Vorschul- und Schulalter zur Schliessung von Angebotslücken und für diese Kinder die Senkung der Kosten für deren Eltern vorgesehen. Zudem soll der Bund die Kantone bei der Weiterentwicklung deren Politik der frühen Förderung von Kindern unterstützen können.

Minderheitsantrag (Graf Maya, Crevoisier Crelier, Herzog Eva)

Dieser Antrag bezieht sich auf die Buchstaben b und c von Artikel 13 gemäss der Vorlage des Nationalrates. Diese beiden Zweckbestimmungen für die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen sollen gemäss der Vorlage des Nationalrates beibehalten werden. Es handelt sich um Massnahmen zur besseren Abstimmung der institutionellen Kinderbetreuungsangebote auf die Bedürfnisse der Eltern insbesondere hinsichtlich der Erweiterung und Flexibilisierung der Betreuungszeiten (Bst. b) sowie um Massnahmen zur Verbesserung der pädagogischen und betrieblichen Qualität der Angebote der institutionellen Kinderbetreuung. Diese orientieren sich an den gültigen Empfehlungen zur Qualität der familienergänzenden Kinderbetreuung der zuständigen interkantonalen Konferenzen (Bst. c).

Abs. 3

Dieser Absatz wird gestrichen und in einem separaten Artikel aufgenommen (vgl. Art. 13a.

Abs. 4